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Experten-Antwort

Beiträge nachzahlen

von Christoph01.03.2012 | 16:30
1541 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Habe in diesem Forum zwar schon einen Beitrag dazu gelesen, jedoch ergeben sich daraus weitere Fragen bzw. eine weitere Frage. Wenn bereits über einen Antrag entschieden worden ist und dort mitgeteilt worden ist, dass 1 Monat fehlt, dann kann man ja theoretisch einen neuen Antrag stellen. Zuvor möchte ich jedoch freiwillige Nachzahlungen leisten, um die 36 Monate zu erfüllen. Meine Frage ist, geht dies? Ich habe dies so verstanden, dass ab Antragsstellung von einer Erwerbsminderung ausgegangen wird. Zahle ich also nach und stelle dann einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente, dann würde dieser nicht mit der Begründung abgelehnt werden können, dass die 36 Monate nicht erfüllt seien. Sehe ich dies so richtig? Kann eine Nachzahlung auch außerhalb der genannten Gründe im SGB VI erfolgen auf freiwilliger Basis, da zb. ja Schulzeiten nicht mit in die Berechnung der Zeit von 5 Jahren und den 36 Monaten miteinfließt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Dem Beitrag von Schade wird zugestimmt. Bevor Sie den Weg des Widerspruches gehen, sollten Sie sich unbedingt persönlich in einer Auskunfts - und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln. Beim Beratungsgespräch kann man auch gleich einen evtl. Widerspruch aufnehmen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Schadeam 01.03.2012 | 16:44
Sie sind da völlig auf einer falschen Fährte! Die für die EM Rente nötigen 36 Monate sind Pflichtbeiträge, d.h. es müssen Zeiten im Arbeitsverhältnis sein. Da können Sie mit freiwilligen Zahlungen zunächst mal gar nichts beeinflussen. Aber letztlich ist das alles nicht ganz so einfach zu erklären und ich denke es ist besser das im persönlichen Beratungsgespräch zu klären als in einem Onlineforum.
W*lfgangam 01.03.2012 | 21:07
Hallo Christoph, wie Schade schon schrieb, es müssen Pflichtbeiträge (gleich welcher Art sein), freiwillige Beiträge (ein-/nachzahlen) helfen hier leider nicht, das sind und bleiben freiwillige Beiträge. Wenn der Ablehnungsbescheid zum EM-Rentenantrag noch frisch ist, hilft vielleicht ein Widerspruch zum von der DRV 'festgelegten' Datum des Eintritts der EM. Davor in den letzten 5 Jahren müssen diese 36 Monate Pflichtbeiträge liegen. Je früher die EM eingetreten ist/der Rentenfall in der Vergangenheit liegt, ist die Chance vielleicht größer, die 36 Monate zu erwischen. Ist die Widerspruchsfrist (1 Monat) schon rum, hilft ein so genannter Überprüfungsantrag - aber nur, wenn auch wirklich begründete Aussicht besteht, dass eine EM vorliegen könnte (gilt genauso für die normale Widerspruchsfrist - einfach Aua im Rücken reicht nicht). Gruß w.
Christopham 02.03.2012 | 08:07
Vielen Dank für die umgehende Beantwortung der Frage. Werde den Weg des Widerspruchs wählen und den beschriebenen Weg versuchen zu gehen.
Deutsche Rentenversicherung
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