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Experten-Antwort

Beiträge Rentenversicherung als Vorstand

von Kai03.03.2022 | 13:00
482 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Da ich demnächst zum Vorstand des Betriebes, in dem ich bisher versicherungspflichtig beschäftigt bin, berufen werde bitte ich um folgende Auskunft: Besteht die Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder kann ich mich auch nach dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung auf Antrag weiterhin pflichtversichern?

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kai,

Bernd hat es gut auf den Punkt gebracht. Insbesondere die Statusfeststellung sollte Klarheit zum versicherungsrechtlichen Status bringen. Im Übrigen ergänzend noch:

Freiwillige Beiträge können zwischen dem Mindestbeitrag von 83,70 Euro und dem Höchstbeitrag von 1311,30 Euro im Monat gezahlt werden. Die Grenzen werden jährlich angepasst.

Wenn sie sich freiwillig auf Antrag pflichtversichern, können Sie Beitragszahlung nicht beliebig frei wählen. Auch der Ausstieg aus der Pflichtversicherung ist nicht frei wählbar, sondern mit der Aufgabe der Tätigkeit verbunden.

Entscheidend dürfte sein, welchen Absicherungswunsch Sie haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Kai,

in den frei zugänglichen rechtlichen Anweisungen zu § 4 SGB VI ist der Sachverhalt wie folgt geregelt:

Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften sowie deren Stellvertreter, die gemäß § 1 Satz 3 SGB VI nicht der Versicherungspflicht als Beschäftigter in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, können von der Antragspflichtversicherung Gebrauch machen (vergleiche BSG vom 31.05.1989, AZ: 4 RA 22/88).

Eine Antragspflichtversicherung ist folglich möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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10 Antworten

Berndam 03.03.2022 | 13:27
Sofern Sie als Vorstand versicherungsfrei wären, das ist nicht generell der Fall, es kommt viel mehr darauf an, ob Sie als Unternehmer oder abhängig Beschäftigter gesehen werden, im Zweifelsfall sollte man hier ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der DRV Bund beantragen, kommt für Sie entweder die Pflichtversicherung auf Antrag oder die Zahlung freiwilliger Beiträge in Betracht. Vorteile Pflichtversicherung: - Versichert gegen Erwerbsfähigkeit - Anspruch auf Reha Vorteil freiwillige Beiträge: - jederzeit frei entscheiden können, ob und wie viel man einzahlt.
Kaiam 03.03.2022 | 13:54
Vielen Dank für die rasche Antwort. Als künftiges Vorstandsmitglied einer AG werde ich mich weiterhin in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, bin jedoch ab dem Zeitpunkt meines Wechsels in den Vorstand nicht mehr renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. M.E. müsste für mich auf jeden Fall die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung vorliegen. Mir stellt sich nur die Frage, ob ich (wie ein selbständiger Unternehmer, der nicht per Gesetz der Versicherungspflicht unterliegt), auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein darf. Ich bin mir der Nachteile (dass nach zwei Jahren und einem Monat mein Erwerbsminderungsrentenschutz in der GRV entfällt) bewusst und würde deshalb lieber auf Antrag Pflichtbeiträge zahlen, wenn auch damit der im Vergleich zur freiwilligen Versicherung bestehende Nachteil verbunden wäre, die Beitragshöhe selbst jederzeit bestimmen oder die Pflichtversicherung ohne Aufgabe meiner Vorstandstätigkeit abwählen zu können.
Kaiam 03.03.2022 | 15:29
Mein Punkt ist, dass ich eben nicht selbständig tätig, sondern weiterhin beschäftigt bin und in § 4 SGB VI meine künftige Situation nicht gefunden habe, weshalb ich davon ausgehe, dass ich mich nicht auf Antrag pflichtversichern lassen kann, da nicht versicherungspflichtig beschäftigte Personen m.E. nicht von der o.g. Vorschrift erfasst werden. Deshalb wollte ich in diesem Forum eigentlich (sofern möglich) Anhaltspunkte/Informationen sammeln, ob ich mich vertan habe und ich doch unter § 4 SGB VI falle oder ob es eine andere gesetzliche Vorschrift gibt, nach der ich mich auf Antrag pflichtversichern lassen kann. Den Status selbst brauche ich nicht klären zu lassen, da ich definitiv (das wurde bereits geprüft) nicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sein werde.
Werner67am 03.03.2022 | 16:46
Hallo Kai, für Vorstandsmitglieder einer AG gibt es keine eigene Regelung zur Antragspflichtversicherung. Allerdings gibt es ein Gerichtsurteil (BSG vom 31.05.1989, AZ: 4 RA 22/88), in dem festgestellt wurde, dass Vorstandsmitglieder einer AG aufgrund dieser Regelungslücke zur Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 SGB VI zuzulassen sind (obwohl diese Vorschrift eigentlich für Selbständige gedacht ist). Die Rentenversicherung folgt diesem Urteil - sofern Sie also die Antragspflichtversicherung wünschen, sollte es keine Probleme geben. Alternativ ist natürlich auch die freiwillige Beitragszahlung möglich.
Kaiam 03.03.2022 | 17:55
Hallo und vielen Dank Werner67, werde wohl (vorbehaltlich einer weiteren Reaktion des Experten) einfach mal den Antrag auf Zulassung der Pflichtversicherung stellen. Bin gespannt, welche Beitragsbemessungsgrundlage heran zu ziehen ist.
W°lfgangam 03.03.2022 | 19:52
*) welcher?, DRV wäre ja eine Summe von 84.600 Euro Jahreszahlbetrag ...bitte präziser formulieren *g Ergänzend: Regelbeitrag/WEST (mtl. 611,94 Euro) *) oder Beitrag nach tatsächlichen Einkommen = begrenzt durch die DRV-Beitragsbemessungsgrenze. Hier dann Höchstbeitrag von 1.311,30 Euro mtl. *) *) erhöht aktuell die mtl. Rente für ein Beschäftigungsjahr um - 34 € Bruttozahlbetrag - 70 € Bruttozahlbetrag Ohne Berücksichtigung etwaiger Abschläge bei einer vorgezogenen Altersrente, ohne Berücksichtigung für Abzüge bei der gesetzlichen KV/PV oder Zuschläge bei PKV. Gruß w.
Berndam 03.03.2022 | 18:09
Ich gehe davon aus, dass Sie über 7050 Euro / Monat verdienen. Sie hätten die Wahl zwischen dem Regelbeitrag und der Beitragsbemessungsgrenze.
Werner67am 04.03.2022 | 07:27
Ein Statusfeststellungsverfahren dürfte nicht notwendig sein und wäre bei diesem Personenkreis auch unüblich. Der Status von Vorstandsmitgliedern einer AG ergibt sich ja schon daraus, dass die Regelung, dass keine Versicherungspflicht besteht, in § 1 getroffen wurde (also bei den Regelungen für Arbeitnehmer) und nicht in § 2 (wo die Selbständigen aufgeführt sind). Außerdem gibt es Gerichtsurteile dazu. Das hatte ich vor Jahren mal recherchiert, weil ich wissen wollte, ob ein Vorstandsmitglied einer AG nach § 2 Nr. 9 zu beurteilen ist. Ergebnis: Nein, ist er nicht - weil er Arbeitnehmer ist.
Kaiam 07.03.2022 | 08:35
Vielen Dank!
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