Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenBeim Urlaubsgeld handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Dieses unterliegt nur der Beitragspflicht, soweit im gleichen Kalenderjahr der Zuordnung des Urlaubsgeldes (i.d.R. Auszahlungsmonat) beim gleichen Arbeitgeber entsprechende Sozialversicherungstage vorhanden sind. Nachdem Sie seit April 2008 kein Arbeitsentgelt mehr bezogen haben, würde das ausgezahlte Urlaubsgeld nicht der Beitragspflicht unterliegen.
Wenn Ihr Arbeitgeber das Urlaubsgeld erst nach Rentenbeginn auszahlt, kann dies für diesen Rentenanspruch nicht mehr berücksichtigt werden.
Falls Sie ab Juli 2011 Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt - unabhängig von der beitragsrechtlichen Beurteilung - als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn das Beschäftigungsverhältnis nach Rentenbeginn noch besteht.
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