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Experten-Antwort

Beiträge zur Arbeitlosenversicherung

von PHermann19.06.2016 | 12:33
1051 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Unsere Tochter hat im Anschluß an eine medizinische Reha im Rahmen einer beruflichen Reha einen neuen Beruf erlernt. Während der vorgenannten Zeiten Zeit bezog sie durchgehend Übergangsgeld. Ihre Ausbildung fand in einem regulären handwerklichen Betrieb statt, ihre Abschlussprüfung wurde von der Handwerkskammer abgenommen. Nun hat sie noch keine neue Arbeitsstelle und musste sich deshalb bei der Agentur für Arbeit arbeitlos melden. Aufgrund der Informationsschriften usw. der DRV sind wir bislang davon ausgegangen, dass die DRV während der medizinischen Reha und während der Ausbildungszeit auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen würde. Nachstehend Ausschnitte aus dem Internetangebot der DRV: Kosten und finanzielle Absicherung Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger trägt die Kosten für die Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Zuzahlungen müssen Sie hier nicht leisten. ……….. Während der beruflichen Rehabilitation sind sie grundsätzlich in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Die Beiträge zur Sozialversicherung und zur Unfallversicherung zahlt Ihr Rentenversicherungsträger, bei betrieblicher Aus- und Weiterbildung gegebenenfalls der Ausbildungsbetrieb. In der Arbeitslosenversicherung besteht keine Versicherungspflicht, es sei denn, es handelt sich um eine betriebliche Aus- und Weiterbildung. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigatio… Umso erstaunter waren wir jetzt über die – zunächst erst mal nur mündliche – Auskunft der Arbeitsagentur, dass die DRV wohl keine Versicherungsbeiträge geleistet hätte und sie deshalb auch keinen Anspruch auf ALG I haben würde. Unsere Frage hierzu ist jetzt die, bestand während der Ausbildungszeit entgegen dem Handeln der DRV nicht doch eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung und ist die DRV dementsprechend zur Nachleistung dieser Beiträge verpflichtet?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen,

wie Sie selber bereits zitiert hatten besteht in der Arbeitslosenversicherung keine Versicherungspflicht, es sei denn, es handelt sich um eine betriebliche Aus- und Weiterbildung.

Die Rentenversicherung zahlt Ihnen jedoch das Übergangsgeld für maximal 3 Monate weiter, sofern Sie sich arbeitslos gemeldet haben und ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht besteht.

Mit freundlichem Gruß

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3 Antworten

seppam 19.06.2016 | 12:48
Ja
Herz1952am 19.06.2016 | 13:47
Hallo PHermann. bei Bezug von Übergangsgeld besteht wohl doch keine Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung. Hierzu der Link: https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuer…
PHermannam 19.06.2016 | 19:05
Vielen Dank zunächst für die schnellen Rückmeldungen! sepp: dieses ganz klare Ja ermutigt uns, die Angelegenheit weiter fortzuführen. Herz1952: Diese Info der Agentur ist, wie leider so viele andere Informationen auch, schwammig formuliert so dass man gehalten ist, sich tiefergehende und eindeutigere Informationen zu beschaffen. Der Hinweis der Agentur sagt u. E. jedoch nur aus, dass der alleinige Bezug von Übergangsgeld noch nicht eine Versicherungspflicht in der AV auslöst, es muss vielmehr noch eine weitere Bedingung erfüllt werden. Dies geht aus dem weiteren Wortlaut dieser Info hervor: Auszug: "Eine Versicherungspflicht kann jedoch aufgrund der Teilnahme an einer Aus-/Weiterbildung mit Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (mit Ausbildungsvertrag nach dem BBiG) nach § 25 Abs. 1 S. 1 SGB III bestehen." Auszug §25 SGB II: (1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Beide Bedingungen, anerkannter Ausbildungsberuf, Beschäftigung in einem Handwerksbetrieb mit einem Ausbildungsvertrag und ein Abschluss (Gesellenbrief) erfüllt unsere Tochter. Bleibt jetzt die Frage, wie ist die weiter oben zitierte Formulierung "kann" zu verstehen, oder anders formuliert, wie und mit welchen Rechtsgrundlagen kann man die DRV am einfachsten dazu bewegen, die Versicherungsbeiträge nachzuentrichten? Wäre der Bescheid der Agentur für Arbeit sinnvoller Weise erst mal abzuwarten, bevor wir irgend etwas unternehmen?
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