Unsere Tochter hat im Anschluß an eine medizinische Reha im Rahmen einer beruflichen Reha einen neuen Beruf erlernt. Während der vorgenannten Zeiten Zeit bezog sie durchgehend Übergangsgeld. Ihre Ausbildung fand in einem regulären handwerklichen Betrieb statt, ihre Abschlussprüfung wurde von der Handwerkskammer abgenommen. Nun hat sie noch keine neue Arbeitsstelle und musste sich deshalb bei der Agentur für Arbeit arbeitlos melden.
Aufgrund der Informationsschriften usw. der DRV sind wir bislang davon ausgegangen, dass die DRV während der medizinischen Reha und während der Ausbildungszeit auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen würde.
Nachstehend Ausschnitte aus dem Internetangebot der DRV:
Kosten und finanzielle Absicherung
Ihr zuständiger Rentenversicherungsträger trägt die Kosten für die Leistungen zur beruflichen Rehabilitation. Zuzahlungen müssen Sie hier nicht leisten. ………..
Während der beruflichen Rehabilitation sind sie grundsätzlich in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Die Beiträge zur Sozialversicherung und zur Unfallversicherung zahlt Ihr Rentenversicherungsträger, bei betrieblicher Aus- und Weiterbildung gegebenenfalls der Ausbildungsbetrieb.
In der Arbeitslosenversicherung besteht keine Versicherungspflicht, es sei denn, es handelt sich um eine betriebliche Aus- und Weiterbildung.
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/2_Rente_Reha/02_Rehabilitation/02_leistungen/07_berufliche_reha/berufliche_reha_node.html#doc173420bodyText5
Umso erstaunter waren wir jetzt über die – zunächst erst mal nur mündliche – Auskunft der Arbeitsagentur, dass die DRV wohl keine Versicherungsbeiträge geleistet hätte und sie deshalb auch keinen Anspruch auf ALG I haben würde.
Unsere Frage hierzu ist jetzt die, bestand während der Ausbildungszeit entgegen dem Handeln der DRV nicht doch eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung und ist die DRV dementsprechend zur Nachleistung dieser Beiträge verpflichtet?