Hallo Anita,
nach § 3 S. 1 Nr. 3 Sechstes Sozialgesetzbuch sind Sie für die Zeit versicherungspflichtig, für die sie von einem Leistungsträger Krankengeld und Übergangsgeld erhalten.
Bei Personen, die Krankengeld oder Übergangsgeld erhalten, sind beitragspflichtige Einnahmen 80 % des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts (vgl. § 166 Abs. 1 Nr. 2 Sechstes Sozialgesetzbuch).
Sie können auch gerne einen Versicherungsverlauf über ihren zuständigen Rentenversicherungsträger anfordern, um einzusehen, ob diese Zeiten gemeldet wurden.
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/02_online_dienste/01_online_dienste_index/versicherungsunterlagen_anfordern_node.html