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Experten-Antwort

Beiträge zur Riester-Rente

von Sanny02.11.2016 | 11:11
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3 Antworten

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Die Beiträge zur Riester-Rente berechnen sich mit 4 % vom rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen. Doch was gehört alles zu diesem Einkommen? Gehört Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld 1 und 2 auch dazu? Und wie ist es bei einem 450 € Job?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Sanny,

das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung („Mini-Job“) ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und gehört damit zum rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen.

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden für bestimmte pflichtversicherte Personen abweichend vom tatsächlich erzielten Entgelt oder von der Entgeltersatzleistung andere Beträge als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt (zum Beispiel Empfänger von Arbeitslosengeld I oder Krankengeld, Wehr- oder Zivildienstleistende). In diesen Fällen ist zur Berechnung des Mindesteigenbeitrages das tatsächlich erzielte Entgelt oder der Betrag der Entgeltersatzleistung zugrunde zu legen, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen höher sind.

Der Bezug von Mutterschaftsgeld, Elterngeld und Arbeitslosengeld II allein führt jeweils nicht zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Damit kann sich daraus auch keine beitragspflichtige Einnahme ergeben, die zum rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen hinzugezählt werden könnte.

Folgender Hinweis wird ergänzend gegeben:

Der Mindesteigenbeitrag ist mindestens in Höhe von 60 EURO pro Jahr zu zahlen, wenn die Berechnung nach der o.a. Formel ( 4 % des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen) ein niedrigeres Ergebnis liefert.

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2 Antworten

Konrad Schießlam 02.11.2016 | 13:03
Sie erhalten vom Arbeitgeber zum weiterleiten jährlich auf DIN A 4 Formular die Bescheinigung -Sozialversicherung mit dem richtigen Betrag, den tragen Sie für die 4% Beitrag. MfG.
****am 02.11.2016 | 14:35
Hallo Sanny, -das Elterngeld und ALG 2 sind keine maßgebende Einnahme für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags - Sozialleistungen wie Krankengeld, Unterhaltsgeld, ALG 1 und Mutterschaftsgeld sind mit dem Nettobetrag zu berücksichtigen.
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