Guten Tag Sanny,
das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung („Mini-Job“) ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und gehört damit zum rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen.
In der gesetzlichen Rentenversicherung werden für bestimmte pflichtversicherte Personen abweichend vom tatsächlich erzielten Entgelt oder von der Entgeltersatzleistung andere Beträge als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt (zum Beispiel Empfänger von Arbeitslosengeld I oder Krankengeld, Wehr- oder Zivildienstleistende). In diesen Fällen ist zur Berechnung des Mindesteigenbeitrages das tatsächlich erzielte Entgelt oder der Betrag der Entgeltersatzleistung zugrunde zu legen, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen höher sind.
Der Bezug von Mutterschaftsgeld, Elterngeld und Arbeitslosengeld II allein führt jeweils nicht zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Damit kann sich daraus auch keine beitragspflichtige Einnahme ergeben, die zum rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen hinzugezählt werden könnte.
Folgender Hinweis wird ergänzend gegeben:
Der Mindesteigenbeitrag ist mindestens in Höhe von 60 EURO pro Jahr zu zahlen, wenn die Berechnung nach der o.a. Formel ( 4 % des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen) ein niedrigeres Ergebnis liefert.