Handelt es sich bei den Arbeitnehmerbeiträgen zur Seemannskasse um Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 a) Einkommensteuergesetz?
08.06.2011, 15:46
von
Til Weßel
08.06.2011, 15:54
von
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Wenn Sie die frühere Seekasse in Hamburg (jetzt Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) meinen, dann ist die Antwort ja.
08.06.2011, 16:35
von
Til Weßel
Obwohl das Überbrückungsgeld der Ertragsanteilsbesteuerung unterliegt?
08.06.2011, 16:41
von
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Zitiert von: Til Weßel
Handelt es sich bei den Arbeitnehmerbeiträgen zur Seemannskasse um Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 a) Einkommensteuergesetz?
Aktuell zahlt der Arbeitnehmer keine Beiträge mehr zur Seekasse. Die Beitragstragung erfolgt nur noch durch den Arbeitgeber.
09.06.2011, 08:33
von
Galgenhumor
Zitiert von: Techniker
Wenn Sie die frühere Seekasse in Hamburg (jetzt Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) meinen, dann ist die Antwort ja.
Lieber Experte,
bei den Leistungen der Seemannskasse handelt es sich um satzungsbedingte Leistungen und nicht um Leistungen der gesetzlichen Rente .