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Experten-Antwort

beitrag erstatung

von safet hasanaj29.01.2011 | 18:20
1544 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
ich habe am 98-99 jahre in deutchland gearbeitet und in rentenverscherung bezalt,am jahre 2000 ich habe deutchland verlasen,ich bin kosovo statesburger,leztes jahre ich habe eine antrag gestellt erstatung angerfordet,der antrag wurde abgelent ,in begrundung stet "beitrege werden erstatet,sofern-keine versicherungspflicht bestehet-seit dem ausscheiden aus der versicherungspflicht vierundzwanzig kalendarmonate abgelaufen sind,und nicht erneut versicherungspflicht eingetreten ist -kein recht zur freiwilligen versicherung besteht" Meine frage ist was soll ich weiter machen,

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Safet Hasanaj,

dem Beitrag von -_- ist nichts hinzuzufügen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

-_-am 30.01.2011 | 22:14
:P Das Abkommen zwischen Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 12. Oktober 1968 trat 1969 in Kraft. Mit dem Zerfall Jugoslawiens galt das Abkommen für die neuentstandenen Staaten auf diesem Gebiet weiter. Seit der Unabhängigkeitserklärung des Kosovo am 17. Februar 2008 wird dieses Abkommen aus deutscher Sicht weitgehend auch für den Staat Kosovo angewendet. Sind Sie Kosovare und wohnen Sie in der Europäischen Union, können Sie sich freiwillig versichern, wenn Sie bereits einen Beitrag zur deutschen Rentenversicherung gezahlt haben. Leben Sie im Kosovo, können Sie ohne weitere Vorbedingungen freiwillige Beiträge zahlen. Sie können sich auch dann ohne einen Vorbeitrag freiwillig versichern, wenn Sie als Kosovare in Bosnien-Herzegowina, Montenegro oder in Serbien leben. Diese Regelung besteht, weil für Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro und Serbien das deutsch-jugoslawische Abkommen aus dem Jahr 1968 weiterhin angewendet wird. Durch das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht kein Recht auf eine Beitragserstattung. Infos: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblo…
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