Zitiert von: Clemens
In der WISO-Sendung vom 06.10.14 lief ein Beitrag zum Thema fehlerhafte Rentenbescheide.
Am Ende des Beitrags gibt es einen Hinweis, wonach Ansprüche der Deutschen Rentenversicherung gegen einen Rentner nach 10 Jahren verjähren würden.
Ist diese Aussage richtig? Falls ja, kann mir bitte jemand die gesetzliche Grundlage hierzu nennen?
Vielen Dank
Hallo @all,
die Beiträge bei „WISO“ und bei „Volle Kanne“ handeln übrigens vom gleichen Fall (Versorgungsausgleich falsch berücksichtigt) – also das ganze nochmals aufgwärmt.
Dumm nur, dass sich die böse DRV auch noch an die Gesetze hält:
Bei Ursprungsbescheiden zuungunsten des Renters ( also jetzt Nachzahlung) gilt die Frist von 4 Kalenderjahren für die Nachzahlung. Für derartige Neufeststellungen / Neuberechnungen gilt § 44 SGB X, die Nachzahlungsfrist ist im Absatz 4 geregelt.
Die Frist wird rückwirkend ab dem Datum des Eingangs des Überprüfungsantrages bzw. wenn kein Antrag gestellt wurde (die DRV also von Amts wegen arbeitet) gerechnet.
Vier Kalenderjahre können somit zu fast 5 Jahren werden.
z.B. Rentenbeginn 01.03.2005
Überprüfungsantrag am 31.12. 2014 eingegangen
Frist : 01.01.2010 – 31.12.2013 → Nachzahlung ab 01.01.2010 bis laufend → 5 Jahre
Überprüfungsantrag am 02.01.2015 eingegangen
Frist : 01.01.2011 – 31.12.2014 → Nachzahlung ab 01.01.2012 bis laufend → 4 Jahre
Bei Rücknahme von Rentenbescheiden mit Überzahlungen gilt § 45 SGB X, die 10 – Jahres- Frist ist hier im Absatz 3 Satz 3 geregelt. Hier gilt übrigens eine taggenaue Frist (z.B. Rentenbescheid vom 05.10.2001, Bekanntgabe = + 3 Tage, somit am 08.10.2001 , Frist 09.10.2001 bis 08.10.2011.
Es gibt aber auch Fallgestaltungen, in denen die 10- Jahres- Frist nicht gilt (z.B. laufende Geldleistung → Rente , § 45 Absatz 3 Satz 4 SGB X siehe hier:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB10_45R3.4.1
Bei der Nachzahlung sind übrigens ggf. auch noch Zinsen drin (§ 44 SGB I, bei einer Rückforderung der DRV handelte es sich quasi um einen zinsfreien Kredit, der im Übrigen auch ggf. in Raten zurückgezahlt werden kann (z.B. durch Einbehalt eines Teils der Rente) , siehe hier:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB10_50R6.5
MfG
zelda