Hallo Clemens,
die Aussage, dass Ansprüche der Deutschen Rentenversicherung gegen Rentner, die eine Leistung zu Unrecht bezogen haben, nach zehn Jahren verjähren, ist nicht richtig.
Rentner müssen zu Unrecht erhaltene Leistungen erstatten, soweit der Rentenbescheid, mit dem diese Leistungen festgestellt wurden, aufgehoben/zurückgenommen werden kann. Die Rücknahme anfänglich rechtswidriger Rentenbescheide ist in § 45 SGB X geregelt. Danach kann ein Verwaltungsakt nur zurückgenommen werden, soweit kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des fehlerhaften Bescheides vorgelegen hat. Außerdem muss die Rücknahme innerhalb der Fristen des § 45 Abs. 3 SGB X erfolgen. Welche Frist maßgeblich ist (2 Jahre, 10 Jahre oder unbefristet), ist u. a. davon abhängig, inwiefern der Rentenbezieher den fehlerhaften Bescheid (mit)verschuldet hat.
Abschließend möchten wir festhalten, dass pauschale Aussagen dazu, ob Bescheide aufgehoben werden können und Leistungen zurückzuerstatten sind, nicht möglich sind. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Bescheides vorliegen, orientiert sich sehr stark an den Umständen des Einzelfalls.