Hallo Anne,
bei Beendigung der Beschäftigung haben Arbeitnehmer ab dem 1. Juli 2009 die Möglichkeit, angespartes Wertguthaben, das nicht mehr vereinbarungsgemäß verwendet werden kann, auf die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übertragen (§ 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV).
Den Arbeitnehmern soll insbesondere ermöglicht werden, angespartes Wertguthaben auch dann zu erhalten und nicht im Störfall auflösen zu müssen, wenn sie keinen neuen Arbeitgeber finden, der bereit ist, das Wertguthaben in eine neue Wertguthabenvereinbarung zu übernehmen. Die soziale Absicherung einer langfristig geplanten Freistellung (zum Beispiel vor Beginn einer Altersrente) kann somit erhalten bleiben.
Die Führung und Verwaltung des Wertguthabens erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund treuhänderisch und getrennt vom sonstigen Vermögen der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 7f Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Die für die Wertguthabenverwaltung eingerichtete Stelle trägt die Bezeichnung Deutsche Rentenversicherung Bund -Wertguthaben-.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund übernimmt in der Auszahlungsphase alle Arbeitgeberpflichten, die mit der Abführung und Meldung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern im Zusammenhang stehen.
Ansprüche, die sich aus einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis ableiten lassen (zum Beispiel Fortführung betrieblicher Altersversorgungen, Riesterrentenverträge etc.), bestehen gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund jedoch nicht.
Das Wertguthaben selber stellt keinen Rentenversicherungsbeitrag dar, es wird lediglich durch die Deutsche Rentenversicherung Bund verwaltet.
Erst bei einer späteren Auszahlung werden dann Rentenversicherungsbeiträge von diesem Wertguthaben fällig und gezahlt, die sich dann in Form von Entgeltpunkten rentensteigernd auswirken.