Zitiert von: User
Guten Tag,
Ich verstehe nicht, warum es 11 %sind. Normalerweise sind es doch entweder 15,..
% oder die Hälfte?
In welchen Fällen greift denn die erwähnte Regelung dass bei Tente oder EM-Rente die Krankenversicherungsbeiträge für den Hinzuverdienst komplett durch den Versicherten gezahlt werden muss? Ich habe das auch schon mal gelesen, weiß aber nicht mehr wo.
Gruß
Hallo User,
wenn der hier erwähnte GKV-Versicherte - neben seiner Rente - wieder in Teilzeitbeschäftigung geht, wird er die Beitragsbemessungsgrenze der GKV (mtl. 4425 EUR) durch GKV-pflichtiges Einkommen/das Beschäftigungsentgelt, vermutlich wieder unterschreiten und damit wieder zum Pflichtmitglied der GKV werden. Da auch die Rente GKV-pflichtiges Einkommen ist, werden dann rd. 11 von der Rente gleich abgezogen - wie eben vom Einkommen auch. Setzt sich da für beide Einkommensarten wie folgt zusammen - und nicht vergessen, es geht um den allgemeinen KV-Beitrag, den Zusatzbeitrag zur KV und um den Beitrag zur Pflegeversicherung:
14,6 % allgemeiner KV-Betrag, davon die Hälfte (7,3 %),
1,1 % durchschnittlicher/oder individuell höherer/niedriger Zusatzbeitrag ist voll zu zahlen,
2,55 PV-Beitrag, ggf. auch 2,8 %, falls keine Elterneigenschaft vorliegt.
7,3 + 1,1 + 2,55 = rd. 11 % Eigenanteil - so einfach :-)
Und, sofern bei einem freiwillig GKV-Versicherten die 'vollen' Beiträge aus der Rente fällig werden (div. Gründe dafür lassen wir jetzt mal offen), erhält er dafür einen Zuschuss von 7,3 % von der DRV aus/auf die Rente oben drauf – fällt also wieder auf die rd. 11 % aus der Rente zurück.
Gruß
w.
PS: Fragen Sie dazu gern Ihre nächstgelegene Beratungsstelle, gehen Sie dazu aber bitte nicht zur DRV ;-)