Es dürften sich um freiwillige Beiträge nach der VO vom 28.01.1947 (VfzV) handeln.
Entsprechend § 256a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Anlage 11 des SGB VI sind in der Zeit vom 01.02.1947 - 31.12.1961 Beitragszeiten zu berücksichtigen.
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