Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenSie können Ihre Beiträge zur deutschen Rentenversicherung erstattet bekommen, wenn die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung seit mindestens 24 Monaten entfallen ist und Sie sich auch nicht freiwillig versichern dürfen.
Das heißt in Ihrem Fall, Sie können Ihre Beiträge nur erstattet bekommen, wenn Sie weder in Deutschland noch in der Türkei Pflichtbeiträge zahlen. Dabei ist es unerheblich, zu welchem Zweig der deutschen oder türkischen Rentenversicherung Sie die Beiträge zahlen oder gezahlt haben.
Die Wartefrist von 24 Monaten beginnt erst nach dem letzten deutschen beziehungsweise türkischen Pflichtbeitrag.
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