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Experten-Antwort

Beitragsaufstockung als Minijobber

von Kratzer25.02.2015 | 11:49
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11 Antworten

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Im Jahre 2011 habe ich als 400,00 EUR Minijobber mit meinem Arbeitgeber die Beitragsaufstockung vereinbart. Mein Ziel war und ist, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten und durch die freiwillige Zahlung relativ niedriger eigener Beiträge vollwertige Beschäftigungszeiten in der Rentenversicherung zu erwerben (Beitragsaufstockung). Dadurch unterliege ich als Minijobber der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Als Riestersparerin habe ich jetzt durch meine Kapitalanlagegesellschaft erfahren, dass meine persönliche Zulage und die Kinderzulagen seit 2011 von der DRV zurück gefordert wurden. Der Hintergrund hierfür vermute ich darin, dass mein Arbeitgeber die Beitragsaufstockung nicht durchgeführt hat (zwar mit mir vereinbart, aber wohl keine Beitragsabführung und Meldung an die DRV). Ich habe dies bei meinem nunmehr früheren Arbeitgeber reklamiert. Die Antwort ist noch ausstehend. Gibt es nachträglich noch die Möglichkeit, die nicht durchgeführte Beitragsaufstockungen nachzuholen, damit ich Anspruch auf die Riesterzulagen erhalte?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Kratzer,

Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Sie vom Anbieter Ihrer „Riester-Rente“ die jährlich zu erstellende Bescheinigung nach § 92 Einkommensteuergesetz (EStG) über die Höhe der gutgeschriebenen Zulagen und bzw. die Rückbuchungen der Zulagen seit 2011 erhalten haben. Sollten Sie dagegen Einwendungen haben, können Sie innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92 EStG einen Festsetzungsantrag stellen und ihre Einwendungen vortragen. Sie wenden sich hierzu an Ihren Anbieter, der den Festsetzungsantrag an die Zentral Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) weiterleitet. Dann erteilt die ZfA einen Festsetzungsbescheid.

Parallel könnten Sie im Rahmen einer sogenannten Kontenklärung die Frage der Entrichtung von Pflichtbeiträgen im Rahmen Ihrer geringfügige Beschäftigung seit 2011 über den Rentenversicherungsträger klären lassen.

Bei der Aufnahme eines Antrages auf Kontenklärung finden Sie Unterstützung in der für Sie nächstgelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

10 Antworten

Polituram 25.02.2015 | 11:58
Sofern der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers von Ihnen mit eigenen Beitragszahlungen aufgestockt wurde, wurden diese Beiträge ja von den 400 Euro abgezogen. Den Abzug sehen Sie auf Ihrem Lohnzettel. Vielleicht hat der Arbeitgeber ja nur die Meldungen falsch abgegeben. Richtig wäre: Beitragsgruppe 6100 (Pauschalbeitrag zur RV des arbeitgebers mit Aufstockung von Arbeitnehmerbeiträgen); falsch waäre Beitragsgruppe 6500 (nur Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur RV)
Kai-Uweam 25.02.2015 | 12:00
Grundsätzlich ist der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nur für wenige Monate rückwirkend möglich. Da in Ihrem Fall aber schon 2011 diese Vereinbarung getroffen wurden, sollte ab dem Zeitpunkt auch der Verzicht gelten. Wenn Sie dazu noch eine schriftliche Vereinbarung o.ä. haben, sind Sie auf der sicheren Seite. Warten Sie am besten erstmal die noch ausstehende Antwort ab.
Kratzeram 25.02.2015 | 12:15
Eine Kopie der Vereinbarung habe ich in meinen Unterlagen. Auf der Lohnabrechnung stehen aber nur die 400 EUR, ohne jegliche Abzüge.
Kai-Uweam 25.02.2015 | 12:33
Ich würde da evtl. ein Kontenklärungsverfahren bei der RV empfehlen. Eine Kopie der Vereinbarung beifügen nicht vergessen.
Konrad Schießlam 25.02.2015 | 14:42
Dies verstehe ich nicht ganz. Eine Kopie, ohne Einschreiben Nachweis, aus der hervorgeht, dass Sie auf die Versicherungsfreiheit ver- zichten ist vermutlich kein stichhaltiger Beweis. In soviel Jahren hätten Sie doch längst merken müssen, dass kein eigener Beitrag abgezogen wurde. Dahaben Sie vermutlich schlechte Karten. MfG.
oder soam 25.02.2015 | 14:47
...und warum haben Sie das den AG nicht gleich bei der ersten Abrechnung ohne Abzüge gefragt?!
egalam 25.02.2015 | 16:51
Das dürfte jetzt sowieso alles zu spät sein. Ich habe auch auf die Versicherungsfreiheit verzichtet, die Minijob-Zentrale ist da sehr genau. So genau, dass ich sie mit Eintritt der EM nicht mal mehr widerrufen kann. Läuft immer so weiter, obwohl es wahrscheinlich nichts mehr bringt. An der Minijob-Zentrale wurde mir dazu auch schon gesagt, ich hätte alles richtig gemacht, auch wenn jetzt vielleicht nachteilig. Es wäre allemal besser, als nachträglich den Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erklären zu wollen. Das sei grundsätzlich nicht möglich. Kratzer dürfte hier jetzt ein Nachweisproblem haben, wenn der ex AG die Angaben nicht bestätigen mag...
W*lfgangam 25.02.2015 | 21:08
...müssen Sie auch nicht. Was sagt denn ein Einschreiben aus? Lediglich das ein Umschlag von A mit oder gar ohne Inhalt in den Dunstkreis von B gelangt ist und ggf. etwaige Fristen damit gewahrt werden können - je nach Art der förmlichen Zustellung. Und, es gibt sogar AG, die Ihren Minijobbern die vollen 400/450 überweisen und deren Eigenanteil zusätzlich selbst tragen, auch neben der Pauschalsteuer. Ein voller Betrag auf dem Konto von Kratzer ist daher kein absoluter Beweis, höchstens ein Indiz. Insofern wird der Kopie der Vereinbarung schon besondere Bedeutung bei der Aufklärung zukommen (falls beim AG das Original 'verschwunden' ist), was da schief gelaufen ist. Muss ja nicht mal der AG verschlampt haben, wenn er die Abrechnung von Anderen erledigen lässt. Gruß w.
Konrad Schießlam 25.02.2015 | 22:32
Nur um jemanden zu kritisieren werden Argumente angeführt die an den Haaren herbeigezogen sind. Den Einschreibebrief als Kuvertversand zum Dunstkreis für den Empfänger zu bezeichnen wird der Sache nicht gerecht. Es gibt AG. die den Eigenanteil des AN mit übernehmen, die möcht ich kennen ? Die Pauschalsteuer von 2% mit übernehmen, automatisch sind diese 2% in den zu zahlenden 30% enthalten, vermutlich nur in den seltenen Fällen wird davon Gebrauch gemacht diese 2% weiter zu verrechnen. Mir ist nicht bekannt ob für die Zuzahlung ein Vertrag notwendig Ist, richtig aber ist der AG. mußte früher schriftlich dazu beauf- tragt werden. Soweit beim AG Bürokräfte arbeiten, werden wohl solche Schreiben an die Mitarbeiter weiter geleitet. Die Bankgutschrift ist kein Beweis, nur ein Indiz erscheint mir als Schutzbehauptung. Nun ja, mehrere Kinder bei einer Geburt als“ Wurf“ zu bezeichnen Ist ja auch nicht die feine Art, dies ist der Ausdruck wenn meist mehrere Ferkel bei Schweinen geboren werden. MfG.
W*lfgangam 25.02.2015 | 23:26
...wenn Sie meinen, gestern ist nicht heute - die Spielregeln (Gesetze/gerichtliche Entscheidungen/lebensnahe Erfahrungen) ändern sich - natürlich nur bekannt, wenn man aktiv dabei ist. Gruß w. ...werde ich auch mal so (früher war alles ...!)? Sicher nicht, mit dem letzten Klappen der Bürotür interessiert auch kein 'Wurf' mehr - KS, hatten Sie jemals so was wie Humor gehabt, oder bewundern Sie immer noch die Mutterorden an der ergrauenden Tapete in der 'guten Stube'?
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