Eine Beitragserstattung ist in der Regel ausgeschlossen, sofern der Versicherte unter die Regelungen eines Sozialversicherungs- oder multinationalen Abkommens fällt, da die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung in der Regel ohne weitere Voraussetzungen besteht.
Welche Regelungen nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union anzuwenden sind, ist Gegenstand der Austrittsverhandlungen und derzeit nicht bekannt.