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Beitragsbemessungsgrenze

von Motte11.06.2007 | 10:31
1824 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
wenn ich einen Nebenjob habe und mit diesem über die BBG komme, muß dann der Arbeitgeber vom Nebenjob nur Beiträge für die RV und AV (KV bin ich bereits frei)in Höhe dieser BBG abziehen oder rechnet sich der Beitrag dann aufs Jahresentgelt und was ist, wenn zuviel Beiträge abgezogen wurden. Werden die wieder erstattet und wenn ja, welcher Arbeitgeber bekommt die Beträge dann.Der Haupt AG oder der vom Nebenjob?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Michael 1971 hat die Frage von Motte korrekt beantwortet. Dem ist insoweit nichts mehr hinzuzufügen.

6 Antworten

-am 11.06.2007 | 11:22
Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse. Für Fragen aus dem Bereich Beitragseinzug bei Arbeitnehmern können Sie sich an die Krankenkasse oder an das Forum unter http://www.aok-business.de/ (Balken "Expertenforum" anklicken) wenden.
Nickiam 11.06.2007 | 12:55
Ich möchte Urlaub auserhalb der EU machen bin aber Gesundheitlich vor belastet weiss irgend jemand vielleich wer mich versichert trotz Gesundheitlicher probleme?
---am 11.06.2007 | 13:24
Da sollten Sie sich an ein Forum der Krankenkasse wenden. Die können Ihnen sicher weiterhelfen.
bekissam 11.06.2007 | 15:02
Sie meinen doch sicherlich eine private Krankenversicherung? Da hier keine Produktempfehlungen gegeben werden dürfen, sollten Sie sich bei der Verbraucherberatung oder einem Versicherungsmakler erkundigen. Der Reiseveranstalter sollte aber auch weiterhelfen können.
Michael1971am 11.06.2007 | 15:18
Handelt es sich um eine versicherungspflichtige Nebenbeschäftigung, so hat jeder Arbeitgeber anteilig die Beitragsbemessungsgrenze im Verhältnis der Entgelte zueinander zu beachten (§ 22 Abs. 2 SGB IV). Handelt es sich um eine geringfügige Nebenbeschäftigung, erfolgt keine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung und Kürzung auf die Beitragsbemessungsgrundlage. Die Pauschalbeiträge aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung sind rentenrechtlich nicht einem bestimmten Zeitraum zuzuordnen. Demzufolge wäre auch neben einer Beschäftigung, die die BBG bereits überschreitet der volle Pauschalbeitrag zu entrichten. Wurden zu viel Beiträge entrichtet, werden diese nach Maßgabe des § 26 SGB erstattet. Sofern also eine Erstattung nicht ausgeschlossen ist, erhält derjenige die Beiträge zurück, die er zu viel gezahlt hat.
Schiko.am 12.06.2007 | 12:40
Danke ihnen im namen aller leser im form für die ziel- führende auskunft. MfG.
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