Ihr Arbeitgeber hatte für Sie nach § 28 a SGB IV eine Jahresmeldung zur Sozialversicherung abzugeben, die u.a. auch die Höhe des in der Rentenversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelts enthält. Dieses ist begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze BBG (§ 161 SGB VI). Die BBG ist für jeden einzelnen Lohabrechnungszeitraum zu prüfen, was i.d.R. monatlich geschieht. Darüber hinaus gezahlte laufende mtl. Entgelte bleiben beitragsfrei. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn die jeweilige mtl. BBG durch Einmalzahlungen überschritten wird. Dann müssen entsprechend § 23a Abs. 3,4 SGB IV auch in der Vergangenheit liegende Abrechnungszeiträume bis zur BBG aufgefüllt werden.
In Ihrem Fall scheinen mir im Jahre 2006 einige "magere" Monate (Entgelt unter BBG) vorhanden zu sein, die nicht mehr durch spätere Einmalzahlungen rückwirkend bis zur BBG aufgefüllt werden konnten. Dadurch wird dann trotz höherem aber beitragsfeien Einkommen die jährliche BBG nicht erreicht.
Lassen Sie sich diese Möglichkeit einmal durch den Kopf gehen bzw. besprechen Sie es mit dem Sachbearbeiter Lohn & Gehalt in Ihrer Firma. Ansonsten haben Sie natürlich recht mit Ihrer Auffassung, dass der Arbeitgeber nicht machen kann, was er will. Wo kämen wir denn da hin?