Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo ute schwano,
die Beitragsbemessungsgrenze beschreibt die Höhe des Einkommens, bis zu dem Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden. Darüber liegende Verdienstbestandteile bleiben beitragsfrei. In der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze seit 1. Januar 2014 in den alten Bundesländern 5.950 Euro monatlich, das sind 71.400 Euro jährlich.
Sofern Sie in einem Jahr in einer Beschäftigung den Durchschnittsverdienst aller Versicherten erhalten, bekommen Sie einen Entgeltpunkt in der Rentenversicherung. Dies entspricht aktuell einer Rentensteigerung von 28,61 Euro brutto.
Für ein Jahr Kindererziehungszeit bekommen Sie grundsätzlich ebenfalls einen Entgeltpunkt bzw. eine Rentenerhöhung von aktuell 28,61 Euro.
Jetzt kommt aber die Beitragsbemessungsgrenze ins Spiel. Diese entspricht - je nach Jahr - ca. 2 Entgeltpunkten. Sofern Sie gleichzeitig eine Beschäftigungszeit und eine Kindererziehungszeit haben, könne Sie daher zusammen nicht mehr als diese ca. 2 Entgeltpunkte erhalten. Entspricht der Verdienst aus Ihrer Beschäftigung z. B. 1,5 Entgeltpunkten, dann erhalten Sie für die Kindererziehungszeit nur noch ca. 0,5 Entgeltpunkte, d. h. die daraus resultierende Rentenerhöhung wäre nur ca. 14 Euro monatlich brutto.
Diese Regelung ist allerdings nicht neu bei der Mütterrente, sondern galt schon bei den bisher anzuerkennenden Kindererziehungszeiten.
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