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Experten-Antwort

Beitragsbemessungsgrenze

von ute schwano08.07.2014 | 21:20
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4 Antworten

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Hallo, bin 64 Jahre,habe ein Kind großgezogen, bin aber gleich nach dem Mutterschutz wieder voll arbeiten gegangen. Jetzt sagt mir die Rentenvers. dass ich deswegen nicht die volle Mütterrente erhalte. Ich bekomme nicht die vollen 28,14, nur anteilig. Und dann nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Ich komme mit dieser Beitragsbemessungsgrenze nicht klar, kann mir bitte jemand erklären, was das genau bedeutet? Vielen Dank

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 09.07.2014 | 14:01

Hallo ute schwano,

die Beitragsbemessungsgrenze beschreibt die Höhe des Einkommens, bis zu dem Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden. Darüber liegende Verdienstbestandteile bleiben beitragsfrei. In der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze seit 1. Januar 2014 in den alten Bundesländern 5.950 Euro monatlich, das sind 71.400 Euro jährlich.

Sofern Sie in einem Jahr in einer Beschäftigung den Durchschnittsverdienst aller Versicherten erhalten, bekommen Sie einen Entgeltpunkt in der Rentenversicherung. Dies entspricht aktuell einer Rentensteigerung von 28,61 Euro brutto.

Für ein Jahr Kindererziehungszeit bekommen Sie grundsätzlich ebenfalls einen Entgeltpunkt bzw. eine Rentenerhöhung von aktuell 28,61 Euro.

Jetzt kommt aber die Beitragsbemessungsgrenze ins Spiel. Diese entspricht - je nach Jahr - ca. 2 Entgeltpunkten. Sofern Sie gleichzeitig eine Beschäftigungszeit und eine Kindererziehungszeit haben, könne Sie daher zusammen nicht mehr als diese ca. 2 Entgeltpunkte erhalten. Entspricht der Verdienst aus Ihrer Beschäftigung z. B. 1,5 Entgeltpunkten, dann erhalten Sie für die Kindererziehungszeit nur noch ca. 0,5 Entgeltpunkte, d. h. die daraus resultierende Rentenerhöhung wäre nur ca. 14 Euro monatlich brutto.

Diese Regelung ist allerdings nicht neu bei der Mütterrente, sondern galt schon bei den bisher anzuerkennenden Kindererziehungszeiten.

3 Antworten

W*lfgangam 08.07.2014 | 21:25
...Schießl, übernehmen Sie ;-) Gruß w.
Schießl Konradam 08.07.2014 | 22:16
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der von der Regierung jährlich festgesetzte Betrag der auch für die Rentenversicherung gilt. Im Jahre 2014 sind dies monatlich 5950 x 12 im Jahr 71400. Verdient jemand darüber, ist dies nicht mehr Rentenwirksam. Ein weiterer Maßstaab ist der von der jährlich festgelegte ( vorläufig errechnete) Durchschnitts- Verdienst aller werktätigen ohne solcher Leute wie der Beamte Wolfgang, also aller Beamten. Liegt also der Verdienst über Euro 5950/71400 ist der übersteigende Betrag nicht mehr Renten steigernd. Etwas abweichend sind die Knappschaftsrenten, die werden auch nach anderen Rentenfaktor bedient .Verdient jemand in 2014 genau 34857 bekommt er 1 EP. mit EU. 28,61 Rentenwert, bis 30.6.2014 galten 28,14 Wer aber tatsächlich 71400 verdient : 34857 bekommt 2,0484 EP. x 28,61 58,60 Rentenwert und somit 58,60 x 45 Beitragsjahre die Höchstrente von 2637,-- minus 10,25% für Kr.und Pfl Vers. 2366,71 Nettorente- .Wer exakt 34857 verdient erhält 28,61 x 45 1287,45 abzüglich 10,25%. Die jeweilig Jahr für Jahr festgelegten Bemessungsgrenzen geben auch die möglichen Höchstpunkte rechnerisch wieder. Längst habe ich hier die Daten genannt, fündige können dies unter meinen Namen, oder auch unter Schiko- kein Pseudobym-nur eine Namenskürzung (Schießl Konrad) ablesen. Als Beispiel, meine jüngste Tochter 1971 geboren, es galten 1971 22800 Bem.Grenze: 14931 Durchschnittsverdienst 1,5270 höchst- mögliche Entgeltpunkte. Hätte also meine Frau in 1971 gearbeitet und 14931 Brutto verdient, wären 1 EP. gutge- schrieben worden. Statt 1 EP. Mütterrente oder gar 0.9996 kämen nur m ehr ( 1,5270-1,0000) 0,5270 EP. zur Verrechnung aus 28,61 Rentenwert. MfG.
GroKoam 09.07.2014 | 11:12
Das war aber nicht nötig.
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