Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenHallo Schnurps,
Die Differenzen zwischen den verschiedenen Beitragsbemessungsgrundlagen in West und Ost (multipliziert mit der Anlage 10) ist auf die in den §§ 159 und 275a SGB VI vorgeschriebenen Berechnungsmethoden zurückzuführen. Hierbei sind die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen bei ihrer kalenderjährlichen Bestimmung letztlich auf den nächsthöheren durch 600 teilbaren Betrag aufzurunden. Ob die aufgrund dieser versicherungsmathematischen Notwendigkeit beruhende (meist sehr) geringfügige Differenz eine weitere Ost-West-Debatte rechtfertigt, sollten Sie selbst entscheiden...
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.