Hallo Schrödinger,
die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Grenzwert der Beitragsbemessungsgrundlagen (in der Regel Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen), bis zu dem Beiträge zu zahlen sind. Dies bedeutet, dass sie nur die Beitragserhebung begrenzt und keinen Einfluss auf die Versicherungspflicht hat.
Obwohl die Beitragsbemessungsgrenze schon in der Beschäftigung ausgeschöpft ist, besteht in der selbständigen Tätigkeit trotzdem Versicherungspflicht.
Das heißt, das Beiträge aus dem Angestelltenverhältnis und der selbständigen Tätigkeit anteilig bis zur Beitragsbemessungsgrenze ermittelt werden.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung