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Beitragsbemessungsgrenze bei verschiedenen Beitragsarten

von Alexander2307.12.2009 | 16:24
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich war in ATZ und habe jetzt meinen Rentenbescheid erhalten. Während der ATZ musste ich einen Verwandten pflegen. Nun sehe ich in meinem Rentenbescheid Folgendes: Für eine Zeitspanne von 6 Monaten erhielt ich Pflichtbeiträge für Pflegetätigkeit, die wegen Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze gekürzt wurden und zusätzlich Pflichtbeiträge für Altersteilzeit, die auch gekürzt wurden. Erstens passt m. E. die monatliche Gesamtsumme nicht mit der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (in 2007 monatlich 5250,- €, oder?) zusammen, das ergibt bei mir mehr, und zweitens würde mich interessieren, was mit den zur Rentenversicherung darüberhinaus gezahlten Beiträgen passiert? Erhält der Arbeitgeber etwas zurück?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wenn bei Ihnen neben den Pflichtbeiträgen für die Altersteilzeit auch noch Pflichtbeiträge aufgrund einer Pflegetätigkeit vorhanden sind, gelten Sie als Mehrfachversicherter. Auch bei Mehrfachversicherten darf insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) nicht überschritten werden. Liegt ein Überschreiten der BBG vor, werden die einzelnen Entgelte im Verhältnis zueinander entsprechend gekürzt. Nach der Kürzung der Entgelte muss insgesamt die monatliche BBG (im Jahr 2007 monatlich 5250,00 Euro) erreicht werden.

Die Beiträge, die über der BBG gezahlt wurden, gelten als zu unrecht gezahlte Beiträge und müssen zurückerstattet bzw. verrechnet werden.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Bei der Kürzung auf die BBG darf für den Zeitraum, in dem eine Mehrfachversicherung vorliegt, die entsprechende anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten werden. (Beispiel: Mehrfachversicherung von 15.03. bis 15.08, für diesen Zeitraum ist tagegenau die anteilige BBG zu berechnen). Ihre oben genannten Beiträge kann ich leider auch nicht nachvollziehen.

In Ihrem Fall ist für die Erstattung zuviel gezahlter Beiträge der Rentenversicherungsträger zuständig. Da Sie jedoch bereits Rente erhalten und Ihre Rente aus den zuviel gezahlten Beiträgen berechnet wurde, müsste vorher geprüft werden, ob eine Änderung des Rentenbescheides mit einer Neuberechnung überhaupt noch möglich wäre. Anderenfalls ist nämlich eine Erstattung der Beiträge ausgeschlossen.

Ob in Ihrem Fall eine Erstattung an die Pflegekasse bzw. an den Arbeitgeber bereits erfolgt ist, müssten Sie durch Nachfrage bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger klären.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Bei den Beiträgen zur Pflegetätigkeit trägt die Pflegekasse die Beiträge, und bei den Aufstockungsbeiträgen zur Altersteilzeit der Arbeitgeber alleine. Das heißt, wenn eine Erstattung in Frage käme, würde die Pflegekasse und der Arbeitgeber jeweils einen Erstattungsbetrag erhalten.

Eine "Testberechnung" gibt es nicht, sobald festgestellt ist, dass zu Unrecht gezahlte Beitragsanteile vorliegen, wird nach den Erstattungsgrundsätzen eine evtl. Erstattung geprüft.

2 Antworten

Alexander23am 16.12.2009 | 22:28
Bei dem Versuch, die Berechnung nachzuvollziehen, habe ich bemerkt, dass zwar die monatliche BBG überschritten wurde, nicht aber die jährliche - es wurde offenbar auf jährlich 63000 € gekürzt. Warum geschieht das einmal tagegenau, wie von Expertin angegeben und einmal jährlich? Somit ist es dann doch o.k., oder? (Ich will ja gar nix mehr zurückhaben, will's einfach nur verstehen...)
Alexander 23am 16.12.2009 | 22:27
Bei dem Versuch, die Berechnung nachzuvollziehen, habe ich bemerkt, dass zwar die monatliche BBG überschritten wurde, nicht aber die jährliche - es wurde offenbar auf jährlich 63000 € gekürzt. Warum geschieht das einmal tagegenau, wie von Expertin angegeben und einmal jährlich? Somit ist es dann doch o.k., oder? (Ich will ja gar nix mehr zurückhaben, will's einfach nur verstehen...)
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