Beitragsbemessungsgrenze OST/WEST

von
KaWa

Trotz Grundgesetzt Artikel 143 wird von der DRV auch nach dem 31.12.1995 nach Ost und West unterschieden. Es gibt für jedes Jahr eine Beitragsbemessungsgrenze OST/WEST und einen Faktor, mit dem das beitragsrelevante Einkommen OST in ein fiktives Einkommen-WEST hochgerechnet wird. Dieses ist die Basis für die Ermittlung der Rentenpunkte OST (die wieder gegenüber WEST heruntergerechnet sind).
Im Jahr 2001 war für mich die Beitragsbemessungsgrenze-OST maßgeblich, das sind 87.600 DM. Diese werden mit dem FAktor 1,2003 hochgerechnet, das ergibt 105.146,28 DM. Dieser Betrag wird mit der Anmerkung "BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZE" auf 104.400 DM reduziert, das ist die Beitragsbemessungsgrenze-WEST. Ich bekomme also für die zuvielgezahlten Beiträge keine Punkte angerechnet. Beide Faktoren werden von derselben Stelle festgelegt.

In gleiche Weise wird im Jahre 2004 verfahren. Dort sind die Zahlen:
51.909 € x 1,1932 = 61.937,82
zurückgesetzt auf 61.800 Euro

Damit wurden von mir eigentlich zuviele Beiträge gezahlt, die von der DRV zurückzuerstatten sind, weil nicht anerkannt.

von
Rentenüberprüfer

Werter User KaWa, Sie unterliegen einem Gedankenfehler.

Oberhalb der BBG Ost bezahlen Sie keine RV-Beiträge.

Unabhängig davon wird aber trotzdem auf West hochgerechnet und sie erhalten durch die Hochrechnung die Entgeltpunkte, die der BBG West entsprechen, wofür aber der Bürger West tatsächlich RV Beiträge bezahlen muss, um sie in dieser Höhe berücksichtigt zu bekommen.

Da ist es naheliegend, dass bis zur Rentenangleichungm, egal wann sie kommt, zunächst mit einem niedrigeren Rentenwert Ost die Bruttorente ermittelt wird.

von
KaWa

Ich möchte mein Anliegen mit einem Beispiel etwas deutlicher darstellen.
Hier die Zahlen für 2001:

BBG-Ost = 87.600 DM / BBG-West = 104.400 DM
Anpassungsfaktor =1,2003

Wer also 86.978 DM (Ost) verdient, wird mittels Anpassungsfaktor auf 104.400 DM hochgerechnet (BBG-West).
Die Beiträge oberhalb 86.978 bis 87.600 (BBG-Ost) werden in keiner Weise rentenrechtlich berücksichtigt. Das liegt daran, daß der Anpassungsfaktor nicht im Verhältnis der beider BBGs steht. Damals wurde die BBG-Ost deutlich angehoben und diejenigen, die für über 86.978 DM beitragspflichtiges Jahreseinkommen Beiträge gezahlt haben, bekommen dafür keine Rentenpunkte.

Ist es wirklich "egal, wann die Rentenanpassung kommt" ?
Im Grundgesetz steht u.a.

Artikel 143
(1) Recht in dem in Artikel 2 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31.Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen.
(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.

Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich
(3) Niemand darf wegen ... seiner Heimat und Herkunft ... benachteiligt oder bevorzugt werden.

Artikel 1
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung als unmittelbar geltendes Recht.

von
Michael1971

Sie haben eigentlich sogar einen Vorteil gegenüber einem Westverdienst.

Rechnet man Ihren Verdienst in einen Geldwert um, ergibt sich für 87600 DM beitragspflichtigen Ost-Verdienst 2001 eine derzeitige Anwartschaft von 43,66 EUR. Bei einem beitragspflichtigen Westverdienst von 87600 DM ergeben sich dagegen nur 41,68 EUR.

von
Rentenüberprüfer

Werter User KaWa, Ihr Denkansatz ist nicht korrekt.

Sie sprechen von Beiträgen oberhalb 86,978 DM Ost für 2001, die angeblich nicht berücksichtigt werden.

Aussage ist falsch.

Bis zur Größe von 87.600 DM Ost wird alles auch rentenwirksam.
Lediglich der Umrechnungsfaktor, für dessen Gegenwert als Brutto Sie ja auch gar keine Beiträge bezahlen, wird nicht in vollem Umfang rentenwirksam, das ist aber ein ganz anderer Sachverhalt

Will mich hier noch mal auf den Beitrag von User "Michael1971" beziehen.

Wollte bewußt diesen Sachverhalt in meiner ersten Stellungnahme nicht ansprechen, weil er Kritiker auf den Plan ruft.

Abgesehen von Ihren Darlegungen zu Artikel 143 Abs. (1) und (2), hat der Bundesrat zu einem viel späteren Zeitpunkt Regelungen zugestimmt, die eine differenzierte Ermittlung für den Rentenwert West und den für Ost festlegen, der auch durch das BVG nicht beanstandet wurde, wodurch die Handlungs- oder Verfahrensweise der DRV zur Ermittlung der Renten und die der Krankenkassen im Sinne des Einzugs von RV-Beiträgen, gedeckt ist.

Tatsache ist, sie erhalten für einen geringeren RV-Beitragsaufwand bei Rentengleichheit die gleiche Rente wie der Bürger in den alten Bundesländern, der definitiv bis zur BBG West bezahlen muss.

Nur zum gegenwärtigen Zeitpunkt durch den etwas geringeren Rentenwert (Ost) nicht die gleiche Rentenhöhe.

Gegenüber einem Beitragszahler West läßt sich eigentlich dafür kein Rechtfertigungsgrund finden.

Nicht die Jurisprudenz zählt hier, sonder die Resultate und die sagen aus, Sie sind bevorteilt.

Letztlich wollen Sie erreichen, mehr Beitrag zahlen zu müssen, damit Sie den Rentenwert West angerechnet bekommen können.

Meine Gegenrechnung wie folgt:
Im Jahr 2001 haben Sie umgerechnet 82,03€ weniger an die RV gezahlt als der Bürger West bis zur BBG.

Die augenblickliche Rentenwertdifferenz West zu Ost beträgt 3,18€

Mit den eingesparten 82,03€ RV Beitrag können Sie, der monatlichen Rente im Umfang der Rentenwertdifferenz von 3,18€ zugeschlagen, fast 26 Monat damit ausgleichen.

Dies für alle Jahre gerechnet, die hierfür relevant sind, kommen vielleicht 20 Jahre zusammen.

Quintessenz:
Sie profitieren von der vermeintlichen Benachteiligung

Ist meine Meinung als Rentner Ost.

von
KaWa

Ja, das stimmt, und es zeigt den Unsinn dieser ganzen grundgesetzwidrigen OST/WEST-Gesetzesmacherei nach fast 20 Jahren Wiedervereinigung. Offenbar haben viele Politiker aber auch viele Bürger immer noch die Mauer in den Köpfen.
Gilt nun unser Grundgesetz auch für die 17 Millionen ehemaliger DDR-Bürger, die dem Geltungsbereich des Grundgesetzes beigetreten sind, oder gilt "Alle Deutschen sind gleich, aber die Wxxx sind etwas gleicher" ?

von
Michael1971

Was hat diese Polemik jetzt mit Ihrem Problem zu tun?

Art. 3 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich, wesentlich Ungleiches aber auch ungleich zu behandeln. Solang also weder die durchschnittlichen Einkommen noch die Lebenshaltungskosten in West wie Ost gleich sind, verlangt das Grundgesetz sogar eine unterschiedliche Behandlung.

Sie sehen, genau die von Ihnen angesprochene Ungleichbehandlung beweist die Geltung des GG für alle.

von
KaWa

Es ist traurig, daß das Lesen des wörtlich gleichen Textes zu so unterschiedlichen Interpretationen führt. Ich kann im keine Forderung zur Ungleichbehandlung finden.
Lediglich im Artikel 133 steht der Satz "... kann abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse die völlig Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen und müssen mit den im Artikel 79 Abs 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein."

Artikel 133 besagt, solange es Abweichungen gibt, darf es auch gesetzliche Abweichungen geben, abewr längstens bis zu. 31.12.1992, nicht bis zum Skt. Nimmerleinstag.

Artikel 19
(2) In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

von
Rosanna

Hallo KaWa,

@Rentenüberprüfer hat Ihnen doch jetzt super und ausführlich Ihre Frage beantwortet!

Was soll denn jetzt noch diese Diskussion über die Auslegung des Grundgesetzes bringen?

MfG Rosanna.

von
Michael1971

Hallo,

Vielleicht noch ein Letztes zum Nachdenken.

Folgt man Ihrer Argumentation, wäre auch die Hochwertung Ihres Verdeinstes mit dem Faktor aus der Anlage 10 zum SGB VI für Entgelte ab 01.01.1993 rechtswidrig. Damit würde Ihr gesamtes Anfangsproplem in sich zusammenbrechen.

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