Beitragsbemessungsgrenze Sonderzahlung

von
Markus

Hallo,

In diesem Jahr habe ich im Dezember ein hohe Anzahl Überstunden ausbezahlt bekommen und somit die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung überschritten.

Nach meinem Verständnis ist die jährliche Beitragsbemessungsgrenze für 2009 bei 64800 euro. D.h. bei 19,9 % ist der höchste Beitrag für den Arbeitnehmer = 6447,6 euro.

Für mich wurden für 2009 nun 6800 euro Rentenbeiträge bezahlt.

Laut Auskunft unserer Buchhaltung ist dies auf die Sonderzahlung im Dezember zurückzuführen? Meiner Meinung nach sollte dies jedoch nicht relevant sein?

Viele Grüße und vielen Dank
Markus

Experten-Antwort

Hallo Markus,

ich sehe den Sachverhalt genau so wie Sie. Sollte Ihnen Ihre "Buchhaltung" keine andere Auskunft erteilen, dann warten Sie ab, bis Ihnen Ihr Arbeitgeber bis spätestens April 2010 die Jahresmeldung zur Sozialversicherung für 2009 zukommen lässt. Fordern Sie eventuell auch von Ihrem Rentenversicherungsträger einen Versicherungsverlauf an. Dann sollte klar sein, dass Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze, im Jahr 2009 bis zu einem Verdienst von 64.800,- Euro, zu entrichten sind. Fordern Sie ggfs. Ihre Buchhaltung auf die Abrechnung für den Monat Dezember zu korrigieren und Ihnen die zuviel einbehaltenen Beiträge auszuzahlen

von
MADRV

Hallo Markus,
zuständig für die zuvielgezahlten SV Beiträge ist die Krankenkasse.
MfG

Experten-Antwort

Sollte der Arbeitgeber keine Stornierung oder Verrechnung mit künftigen Beiträgen vornehmen, so stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen gemäß § 26 SGB IV. Eine Verrechnung kann der Arbeitgeber gemäß den "Gemeinsamen Grundsätzen für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege- , Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung" bis zu einem Zeitraum von sechs Kalendermonaten vornehmen. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Arbeitgeber den Antrag auf Erstattung stellen. Innerhalb dieser Frist soll der Arbeitgeber möglichst von sich aus die Berichtigung veranlassen.

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