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Experten-Antwort

Beitragsberechnung in der Gleitzone mit Werbungskostenpauschbetrag

von KH17.10.2011 | 18:02
1831 Ansichten
7 Antworten

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Angenommen, eine Person erhält monatlich 600 Euro. Dann ergibt sich nach der Formel für Gleitzonen für 2011: beitragspflichtige Einnahmen pro Monat = 0.7435 * 400 + (2 - 0.7435) * (600 - 400) = 548,70. Gesamtbeitrag = 548,70 * 19,9 % = 109,19 Euro Arbeitgeberbeitrag = 600 * 9,95 % = 59,70 Euro Arbeitnehmerbeitrag = 109,19 - 59,70 = 49,49 Euro 1. Wird der Werbungskostenpauschbetrag bei der Berechnung der Sozialversicherungsabgaben berücksichtigt? 2. Und wenn ja: wie funktioniert das bei einer Gleitzone? Wie werden dann die Beiträge berechnet? --------------- Die Berechnung erfolgt im Rahmen einer eigenständigen beruflichen Recherche.

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Auch ich kann nur auf den Gletzonnerechner verweisen:

http://www.aok-business.de/niedersachsen/tools-service/gleitzonenrechner/

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Werbungskostenpauschalen haben eher etwas mit dem Finanzamt/Steuerberater zu tun!

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

KHam 18.10.2011 | 08:53
Ich dachte, da es sich auch um den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (eben nicht nur Krankenversicherung) handelt, könnte man diese Frage in diesem Forum stellen. Wenn dies die falsche Adresse ist, werde ich aber gerne Ihren Vorschlägen folgen. Dieses Thema kann damit geschlossen werden.
Agnesam 18.10.2011 | 09:08
Dabei ist doch die Antwort ganz einfach: Nein, die Werbungskostenpauschale ist eine steuerliche Pauschale. Für die SV-Beiträge gilt das beitragspflichtige Entgelt. Agnes
KHam 18.10.2011 | 09:24
Ich hatte auf der Seite http://www.versicherung-vergleiche.de/lexika/krankenversicherung… die Behauptung gelesen, dass bei der berechnung des beitragspflichtigen Einkommens die Werbungskosten mit abgezogen werden. Daher die Frage. Da ich aber nirgends etwas dazu finde, und die Meinung hier anscheinend auch ist, dass keine Verbindung besteht, gehe ich mal davon aus, dass die Quelle falsch ist oder ich sie missverstanden habe. Ich bekomme das dumpfe Gefühl, dass ich es mit einer Sonderregel aus dem Bereich der KV zu tun habe, auf die sich die Seite bezieht. Werde also die GKV mal fragen, wie mir geraten wurde. Einen Steuerberater hatte ich zuerst gefragt, der hatte mich aber weiterverwiesen, weil das Sache der Sozialversicherungen sei.
-_-am 18.10.2011 | 18:49
§ 14 Abs. 1 SGB 4 definiert den Begriff des Arbeitsentgelts für alle Sozialversicherungszweige einheitlich. Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Ausschlaggebend für die gesetzliche Rentenversicherung ist dabei stets der Bruttolohn und somit der Betrag, der sich vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsanteile ergibt. Die Form der Einnahmen hat keinen Einfluss auf die Zuordnung zum Arbeitsentgelt. Werbungskostenersatz ist sozialversicherungsrechtlich ebenfalls Arbeitsentgelt. Siehe http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Nach § 14 Abs. 1 S. 3 SGB 4 gelten jedoch steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen nicht als Arbeitsentgelt. Die Beurteilung der Beitragspflicht ist keine Frage der Altersvorsorge, sondern des Beitragsrechts und damit zunächst vorrangig Sache der Krankenkassen, wie Sie bereits erfahren haben.
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