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Beitragsberechnung

von Nadine20.08.2009 | 13:45
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4 Antworten

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Seit Juni 2008 bin ich selbständig und rentenversicherungspflichtig (letzteres erfuhr ich aber erst im Juli 2009, und füllte daraufhin die entsprechenden Formulare für die DRV aus und reichte sie ein). Im letzten Jahr verdiente ich wesentlich weniger als in diesem Jahr. Anhand meiner tatsächlichen und voraussichtlichen Einnahmen in den Jahren 2008 und 2009 errechnete die DRV meine Beitragshöhe. Einige Tage später erhielt ich meinen Einkommenssteuerbescheid und übermittelte ihn der DRV. Was mich irritiert, ist, dass die DRV auf Grundlage des Bescheids die Beitragshöhe ab September 2009 deutlich verminderte, die Beiträge für die Zeit vorher blieben aber unverändert - obwohl sich die Angaben im Einkommensteuerbescheid exakt mit denen decken, die ich der DRV vorher hatte zukommen lassen. Im Endeffekt zahle ich nun für eine Zeit, in der ich relativ wenig verdient habe, relativ hohe Beiträge, und für eine Zeit, in der ich relativ viel verdiene, relativ niedrige Beiträge - und das verstehe ich nicht...

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wie "Tschaka" und "Ana" schon erwähnten kann Ihnen hier im Forum keiner sagen welche Grundlage Ihr Sachbearbeiter genommen hat. Irgendwie unlogisch ist es schon. Rufen Sie Ihren Sachbearbeiter an, er kann Ihnen das genau erläutern.

3 Antworten

Ahaam 20.08.2009 | 15:55
Kann es sein, dass Sie bis zum Vorliegen des Steuerbescheides hilfsweise mit dem halben Regelbeitrag veranschlagt wurden und nun erst einkommensgerechte Beiträge bezahlen?
Tschackaam 20.08.2009 | 16:30
Hallo Nadine, sicher werden Sie eine schnelle Erklärung erhalten, wenn Sie einfach bei dem Sachbearbeiter anrufen, der den Bescheid erlassen hat. Nichts dest trotz... aufgrund welcher Vorschrift unterliegen Sie der Versicherungspflicht als Selbständige? § 2 Nr. XX SGB VI Bsp. Handwerker sind Nr. 8 Handelsvertreter Nr. 9 MfG Tschacka
Bescheideneram 21.08.2009 | 06:29
Das Problem liegt wohl mehr an der Vorabschätzung - die war wohl recht hoch. Grundsätzlich ist für die Beitragsberechnung immer der zeitnaheste Steuerbescheid maßgebend, sobald dieser ergeht und für einen Zeitraum ausgestellt wurde, in dem die Tätigkeit bereits ausgeübt wurde. Es sei denn, dass Ihr aktueller Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit mind. 30 % nach unten von diesem Steuerbescheid abweicht. Dann müssten Sie entsprechende Nachweise vorlegen (betriebswirtschaftliche Auswertung) Daher ist diese Konstellation nicht sehr verwunderlich, eher sogar alltäglich.
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