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Experten-Antwort

Beitragsbescheinigung - Freiwillige Beiträge Ausbildungszeiten

von Max01.03.2020 | 13:24
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1 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe Anfang Dezember 2019 freiwillige Beiträge für Ausbildungszeiten in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt (mit Antrag V0080). Bis jetzt habe ich noch keine Beitragsbescheinigung erhalten und im Versicherungsverlauf bzw. Rentenauskunft (Online angeguckt) ist die Nachzahlung auch noch nicht eingetragen. In einer Broschüre der DRV steht: „Beitragsbescheinigung Spätestens bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres stellt Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger eine Bescheinigung über Ihre im Vorjahr gezahlten Beiträge aus.“ Wann kann ich wohl mit einer Beitragsbescheinigung rechnen ? Würde gerne meine Steuererklärung für das Jahr 2019 machen und die geleisteten freiwilligen Beiträge absetzen. Ist dafür die Beitragsbescheinigung zwingend erforderlich bzw. sollte ich mit der Steuererklärung lieber noch warten bis ich die Beitragsbescheinigung habe ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen,

für die die Rentenversicherung sieht § 9 der RV-BeitragszahlungsVO nur die Ausstellung einer Beitragsbescheinigung vor für Beiträge, die für das vergangene Jahr gezahlt wurden. Für eine Nachzahlung von Beiträgen im Rahmen von z.B. § 207 SGB VI gilt die Vorschrift damit nicht.

Deswegen werden von den Träger regelmäßig nur neue (Wartezeit-/Renten-)Auskünfte unter Berücksichtigung der nachgezahlten Beiträge zugeschickt.

Im Einzelfall stellen Träger aber auf Anforderung solche Bescheinigungen aus. Sie sind allerdings als Steuerbescheinigung nur bedingt verwendbar, da der Träger den Tag der tatsächlichen Beitragszahlung nicht ermitteln oder bescheinigen kann.

Es dürfte insofern auch nicht falsch sein, wenn Sie dem Finanzamt eine Kopie des Zulassungsbescheids und des Überweisungsträgers/Kontoauszugs vorlegen. Fragen Sie ggf. beim Finanzamt nach.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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