Guten Morgen,
für die die Rentenversicherung sieht § 9 der RV-BeitragszahlungsVO nur die Ausstellung einer Beitragsbescheinigung vor für Beiträge, die für das vergangene Jahr gezahlt wurden. Für eine Nachzahlung von Beiträgen im Rahmen von z.B. § 207 SGB VI gilt die Vorschrift damit nicht.
Deswegen werden von den Träger regelmäßig nur neue (Wartezeit-/Renten-)Auskünfte unter Berücksichtigung der nachgezahlten Beiträge zugeschickt.
Im Einzelfall stellen Träger aber auf Anforderung solche Bescheinigungen aus. Sie sind allerdings als Steuerbescheinigung nur bedingt verwendbar, da der Träger den Tag der tatsächlichen Beitragszahlung nicht ermitteln oder bescheinigen kann.
Es dürfte insofern auch nicht falsch sein, wenn Sie dem Finanzamt eine Kopie des Zulassungsbescheids und des Überweisungsträgers/Kontoauszugs vorlegen. Fragen Sie ggf. beim Finanzamt nach.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung