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von lBernhardt23.01.2013 | 13:48
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Antwort des Experten: solange Sie aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit als Dozent Gewinne von mehr als 450 Euro monatlich erzielen, unterliegen Sie auch neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung weiterhin der Versicherungspflicht als Selbstständiger kraft Gesetzes Meine Frage: wird von Gewinn dann die geringfügige Beschäftigung, zu der ich meine Frau angemeldet habe, von meinen Gewinn abgezogen? z.B. wenn ich 500,-€ erziehle und dann den geringfügigen Verdienst meiner Frau abziehe z.B. 200,-€ dann würde ich wieder nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen? oder? wie wird das eigentlich gehandhabt? muss monatlich meine gewinne nachweisen oder vorerst einen bestimmten betrag überweisen und am ende des jahres mit dem einkommensteuerbescheid werden die beiträge zur rentenversicherung ermittelt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo IBernhardt,

wie Ihrem vorherigen Beitrag zu entnehmen ist, unterliegen Sie bereits der Rentenversicherungspflicht in der Selbstständigkeit als Dozent und zahlen den halben Regelbeitrag.

Entweder Sie zahlen weiter unabhängig vom tatsächlichen Einkommen den halben bzw. nach Ablauf von 3 Kalenderjahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit den vollen Regelbeitrag oder Sie stellen um auf die einkommensgerechte Beitragszahlung. Hierfür ist die Vorlage des Einkommensteuerbescheides erforderlich. Die dort ausgewiesenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit werden der einkommensgerechten Beitragszahlung zugrunde gelegt.

Auch ich empfehle ein persönliches Beratungsgespräch in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Ich glaube nicht, dass Ihre Fragen abschließend im Chat geklärt werden können.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

icham 23.01.2013 | 14:05
Ihr Einkommen zur Prüfung, ob Sie versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, weisen Sie mit Ihrem Einkommenssteuerbescheid nach. Liegt Ihnen dieser noch nicht vor, können Sie eine gewissenhafte Schätzung Ihres Einkommens (nach Gewinn-Verlust-rechnung) abgeben bzw. eine Bestätigung Ihres Steuerberaters vorlegen. Der Steuerbescheid ist dann nach Vorliegen nachzureichen. Diese Überprüfung erfolgt jährlich und auch nur, wenn Sie einkommensgerechte Beiträge zahlen wollen bzw. nicht ganz klar ist, ob Ihr Gewinn/Einkommen über 450 EUR liegt. Sie erhalten dann einen Bescheid der Rentenversicherung über das eventuelle Vorliegen oder auch Nicht-Vorliegen von Versicherungspflicht mit der Angabe über die Höhe der zu zahlenden Beiträge. Sämtliche Änderungen in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen sind dem RV-Träger natürlich sofort mitzuteilen, wie zum Beispiel die Beschäftigung eines vers.pfl. Arbeitsnehmers etc. Zahlen Sie den Regelbeitrag, müssen Sie Ihr Einkommen nicht nachweisen. Ich empfehle Ihnen auf jeden Fall mal einen Termin in der Auskunfts- und Beratungsstelle (die sind kompetent und kotsenlos), auch wenn es Ihnen als Dozent schwer fallen sollte :-) denn in einem persönlichen Gespräch lassen sich die Sachverhalte viel besser erklären und erläutern...nur Mut!
icham 23.01.2013 | 14:08
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