Da Sie nach der sog. "Drittstaatsverordnung" (EG Nr. 859/2003) innerhalb der EU/EWR/Schweiz wohnen und mehr als einen Kalendermonat in die deutsche RV eingezahlt haben, haben Sie die Möglichkeit freiwillige Beiträge in die deutsche RV zu zahlen und somit ist eine Beitragserstattung nicht möglich.
Dies wäre nur der Fall, wenn Sie tatsächlich in ein Drittstaat ziehen würden mit denen Deutschland auch kein SV Abkommen hat (z.B. Kenia, Ägypten usw.).
Die Verhandlungen über ein deutsch - ukrainisches Sozialversicherungsabkommen sind abgeschlossen. Das Abkommen muss noch unterzeichnet werden und die Ratifizierung ist für 2009 vorgesehen, so dass das Abkommen voraussichtlich im Laufe des Jahres 2010 endgültig in Kraft treten kann.
Das Abkommen umfasst die Renten- und die Unfallversicherung und regelt u. a. die Zusammenrechnung deutscher und ukrainischer Versicherungszeiten zum Erwerb eines Leistungsanspruchs sowie den Leistungsexport in den jeweils anderen Vertragsstaat.