Liegt der Beanstandungsbescheid noch vor? Diesem wäre zu entnehmen, wie die Erstattungsregelung seinerzeit aussah. Wurde in der Zwischenzeit eine Reha durchgeführt wären aufgrund der unrechtmäßig vorliegenden Beitragszeiten Leistungen erbracht worden. Dann würde gar keine Erstattung durchgeführt. Ansonsten ist in §27 Abs.2 SGB IV die Verjährung geregelt. Die Verjährung wirkt nicht kraft Gesetzes sondern bedarf der Einrede. Wird der Sachverhalt beim zuständigen RV-Träger erneut vorgetragen und eine mögliche Erstattung beantragt, hat der RV-Träger die Möglichkeit bei besonderen Umständen auf die Einrede zu verzichten. Die Anfrage würde ich in jedem Fall vornehmen.