Auf die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten werden nur Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet. Die Zeit des gesetzlichen Wehrdienstes zählt zu den Beitragszeiten, nicht jedoch Zeiten der Schulausbildung. Nach Ihren geschilderten Angaben hätten Sie somit die Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt.
Anspruch auf Beitragserstattung besteht demnach u.a., wenn Sie nicht mehr versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind und seit dem Ausscheiden aus der Versicherungpflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten abgelaufen ist. Erst nach dieser Wartefrist sollten Sie den Antrag stellen.