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Experten-Antwort

Beitragserstattung Beamter

von Thomas7901.08.2012 | 14:33
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11 Antworten

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Hallo, folgende Konstellation: Beamter auf Lebenszeit; reguläre AN-Beiträge einbezahlt, jedoch deutlich unter 60 Monate. Die Wartezeit von 60 Monaten wurde nur durch Anrechnung einer jahrelangen geringfügige Beschäftigung erfüllt. Besteht hier die Möglichkeit der Beitragserstattung, da keine 60 Monate AN-Beiträge einbezhalt wurden und diese Grenze nur durch Anrechnung der geringfügigen Beschäftigung erreicht wurde? Vielen Dank für Ihre Antwort!

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Thomas 79,

Max hat Ihnen bereits die richtige Antwort gegeben. Die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten wird auch mit den Wartezeitmonaten aus der geringfügigen Beschäftigung erfüllt.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

@ Thomas79:

Restlos aufklären können Sie das sicher wirklich nur, wenn Sie sich direkt an Ihren RV-Träger wenden. Ich möchte Ihnen aber wenig Hoffnung machen, da sich die Versicherungsfreiheit als Beamter nur in seltenen Fällen auch auf einen daneben ausgeübten Minijob erstreckt (und nur dann wären keine Wartezeitmonate aus dem Minijob zu errechnen).

@jockel:

Thomas79 hatte in seiner Frage ja bereits geschrieben, dass es um errechnete Wartezeitmonate aus einer versicherungsfreien geringfügigen Tätigkeit geht, für die er selbst gar keine Beiträge gezahlt hat. Eine andere Beurteilung könnte sich also im Ausnahmefall nur dann ergeben, wenn er auch in der Nebentätigkeit bereits über seine Beamteneigenschaft versicherungsfrei wäre und das geht nur, wenn sich seine beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft auch auf die Nebentätigkeit erstrecken würde.

Das halte ich für nicht sehr wahrscheinlich.

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9 Antworten

Maxam 01.08.2012 | 15:00
Ist die allgemeine Wartezeit erfüllt, ist eine Beitragserstattung nicht mehr möglich. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob die 60 Monate alleine durch eine versicherpflichtige Beschäftigung, oder durch Wartezeitmonate aus einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung erreicht werden. Sie werden somit - zumindest aus heutiger Sicht - einmal Anspruch auf eine Regelaltersrente haben.
Thomas79am 02.08.2012 | 09:25
Und wie müsste ich für diesen Fall weiter vorgehen? Verbeamtet wurde ich vor ca. 2,5 Jahren.
Jockelam 02.08.2012 | 08:19
...zu bedenken ist allerdings, dass die Beiträge für die geringfügige Beschäftigung, sofern Sie zu dem Zeitpunkt schon Beamter gewesen sind, ggf. zu Unrecht gezahlt wurden. Sollte das so sein, sind die 60 Monate nicht erfüllt und eine Beitragserstattung ist möglich.
Jockelam 02.08.2012 | 10:29
Übt ein Beamter neben seinem Beamtenverhältnis eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, ist diese nach § 7 S. 1 erster Halbsatz SGB 5, § 5 Abs. 2 S. 1 erster Halbsatz Nr. 1 SGB 6 und § 27 Abs. 2 S. 1 erster Halbsatz SGB 3 in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber des geringfügig Beschäftigten hat den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung nach § 172 Abs. 3 S. 1 SGB 6 und, sofern der Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung (freiwillig) versichert ist, den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung nach § 249b S. 1 SGB 5 zu zahlen. Eine Zusammenrechnung der geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der Beamtenbeschäftigung scheidet aus, da § 7 S. 2 SGB 5 bzw. § 5 Abs. 2 S. 1 zweiter Halbsatz SGB 6 eine solche Zusammenrechnung nur mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vorsieht.
...am 02.08.2012 | 10:07
Und wo haben Sie das her? Da bin ich ja mal gespannt auf den dazugehörigen Paragraphen!
Jockelam 02.08.2012 | 10:30
@Thomas79: ich empfehle Ihnen einen Antrag auf Beitragserstattung zu stellen, der Sachverhalt wird dann genau überprüft.
Mitleseram 02.08.2012 | 12:44
Das hilft dem Fragenden auch nicht weiter, denn er hat ja nur aufgrund der hier völlig unstrittigen pauschalen RV-Beiträge des Arbeitgebers (Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung nach § 172 Abs. 3 S. 1 SGB VI) die allgemieine Wartezeit erfüllt. Das er selbst versicherungsfrei ist, ist erstens unstriittig und spielt zweitens bei dem vorgebrachten Anliegen gar keine Rolle.
Thomas79am 02.08.2012 | 16:47
Da haben Sie Recht, es handelt sich um einen Nebenjob in der freien Wirtschaft. Ich danke Ihnen für die ausführlichen Antworten!
Jockelam 02.08.2012 | 14:16
Dann geben Sie dem Fragesteller doch eine hilfreiche Antwort. Hilft ihm sicher mehr, als meine Antwort zu kritisieren.
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