Hallo Thomas 79,
Max hat Ihnen bereits die richtige Antwort gegeben. Die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten wird auch mit den Wartezeitmonaten aus der geringfügigen Beschäftigung erfüllt.
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Hallo Thomas 79,
Max hat Ihnen bereits die richtige Antwort gegeben. Die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten wird auch mit den Wartezeitmonaten aus der geringfügigen Beschäftigung erfüllt.
@ Thomas79:
Restlos aufklären können Sie das sicher wirklich nur, wenn Sie sich direkt an Ihren RV-Träger wenden. Ich möchte Ihnen aber wenig Hoffnung machen, da sich die Versicherungsfreiheit als Beamter nur in seltenen Fällen auch auf einen daneben ausgeübten Minijob erstreckt (und nur dann wären keine Wartezeitmonate aus dem Minijob zu errechnen).
@jockel:
Thomas79 hatte in seiner Frage ja bereits geschrieben, dass es um errechnete Wartezeitmonate aus einer versicherungsfreien geringfügigen Tätigkeit geht, für die er selbst gar keine Beiträge gezahlt hat. Eine andere Beurteilung könnte sich also im Ausnahmefall nur dann ergeben, wenn er auch in der Nebentätigkeit bereits über seine Beamteneigenschaft versicherungsfrei wäre und das geht nur, wenn sich seine beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaft auch auf die Nebentätigkeit erstrecken würde.
Das halte ich für nicht sehr wahrscheinlich.
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