Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenMan kann sich die Beiträge erstatten lassen,wenn man aus der deutschen Versicherungspflicht ausgeschieden ist und wenn man sich in der deutschen Rentenversicherung nicht freiwillig versichern kann und wenn seit dem Ausscheiden aus der deutschen Versicherungspflicht mindestens 24 Kalendermonate vergangen sind. Ihr brasilianischer Freund kann sich beim Verzug nach Brasilien die Beiträge erstatten lassen, wenn o.g. Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings gibt es Gespräche für ein deutsch-brasilianische Sozialversicherungsabkommen. Sobald dieses in Kraft getreten ist (geplant ist Ende 2010) kann er sich Beiträge vermutlich nur noch erstatten lassen, wenn bisher weniger als fünf Jahre Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt wurden. Dies wäre bei ihm aber erfüllt.
Geht Ihre Bekannte nach Brasilien, hat sie nicht mehr die Berechtigung zur frw. Versicherung, da sie keine fünf Jahre an Beiträgen zur deutschen Rentenversicherung gezahlt hat. Sofern dann die weiteren o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Beitragserstattung möglich. Geht sie nach Polen, können die Beiträge nicht erstattet werden.
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