Zur Wartezeit von 60 Monaten zählen neben Ersatzzeiten (heute nur noch selten anzurechnen - z. B. Flucht u. Vertreibung, vgl. § 210 SGB VI) nur Zeiten, in denen vollwertige Beträge gezahlt wurden. Hinzu kommen noch Zuschlagsmonate aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung.
Anrechnungszeiten wie Zeiten der Alo ohne Leistungsbezug oder Schulzeiten o. ä. sind für diese Wartezeit nicht zu berücksichtigen.
Die Rentenversicherung ist aber gerne bereit, die bereits vorhandene Wartezeit zu berechnen. Sie können diesen direkt anfordern oder im Auskunft und Beratungsdienst erstellen lassen.