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Beitragserstattung - Berufssoldat

von Andreas N18.01.2008 | 08:30
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, eine Frage zu den 60 Monaten Wartezeit, unter der man liegen muss, wenn man die Rückerstattung in Anspruch nehmen will: Was werden in diesem Fall für Zeiten angerechnet; was gilt als "Pflichtzeiten" oder "Beitragszeiten" ? Wird Arbeitslosigkeit mitgerechnet ? Was ist mit Zeiten, in denen man neben dem Beamtenverhältnis einen 400€-Job oder eine Nebenbeschäftigung auf 2.LSK hatte ?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zur Wartezeit von 60 Monaten zählen neben Ersatzzeiten (heute nur noch selten anzurechnen - z. B. Flucht u. Vertreibung, vgl. § 210 SGB VI) nur Zeiten, in denen vollwertige Beträge gezahlt wurden. Hinzu kommen noch Zuschlagsmonate aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung.

Anrechnungszeiten wie Zeiten der Alo ohne Leistungsbezug oder Schulzeiten o. ä. sind für diese Wartezeit nicht zu berücksichtigen.

Die Rentenversicherung ist aber gerne bereit, die bereits vorhandene Wartezeit zu berechnen. Sie können diesen direkt anfordern oder im Auskunft und Beratungsdienst erstellen lassen.

3 Antworten

Rosannaam 18.01.2008 | 10:17
Noch ein Hinweis: Es wird selbstverständlich nur der ARBEITNEHMER-Anteil der Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung erstattet. Freiwillige Beiträge werden in voller Höhe erstattet, da diese ja der Versicherte alleine getragen hat. Also selbst wenn Arbeitsunfähigkeits-, Arbeitslosigkeitszeiten oder Wehrdienstzeiten mit Pflichtbeiträgen vorlagen, die zwar für die Wartezeit angerechnet werden, können diese nicht erstattet werden. Aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung vom ARBEITGEBER allein gezahlte Beiträge können ebenfalls nicht erstattet werden. MfG Rosanna
Anwärter2005am 20.01.2008 | 18:59
Hallo Rosanna, freiwillige Beiträge werden aber nur zur Hälfte erstattet (vgl. §210(3) VI) Mfg Anwärter2005
Rosannaam 21.01.2008 | 10:21
Ja, sorry, das ist richtig. War für mich eigentlich logisch, aber die Erläuterung zu § 210 Abs. 3 SGB VI hat mich eines Besseren belehrt. MfG Rosanna
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