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Experten-Antwort

Beitragserstattung gesetzliche Rentenversicherung

von Siva1_de03.10.2019 | 09:50
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18 Antworten

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Guten Tag habe ich das Recht auf Beitragserstattung meiner Arbeitnehmeranteile in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, wenn ich die deutsche Staatsbürgerschaft abgebe und die Schweizer Staatsbürgerschaft annehme (Wohnsitz weiterhin auf Dauer in der Schweiz)?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Siva1,

Eine Beitragserstattung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 210 SGB VI möglich. Danach werden Ihnen (unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit) zu Lebzeiten Beiträge auf Antrag erstattet, wenn Sie

1. nicht versicherungspflichtig sind, nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben

oder

2. die Regelaltersgrenze vollendet und die allgemeine Wartezeit ( = Mindestversicherungszeit von 5 Jahren) nicht erfüllt haben.

Ausgehend davon, dass Sie noch deutscher Staatsangehöriger sind, scheidet eine Beitragserstattung nach der 1. Variante grundsätzlich aus. Deutsche Staatsangehörige sind, bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz zur freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI berechtigt. Entsprechendes gilt für EU-/EWR-Staatsangehörige bzw. Schweizer, solange sie sich in der Schweiz gewöhnlich aufhalten. Dass heißt, dass Sie auch mit der schweizerischen Staatsbürgerschaft das Recht zur freiwilligen Versicherung haben, weil Sie bereits Beiträge in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben und daher eine Beitragserstattung nicht möglich ist.

Bedenken Sie bitte, dass Ihre deutschen Beitragszeiten nicht verloren sind. Sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine deutsche Rente erfüllen (ggf. unter Zusammenrechnung mit Zeiten in einem EU- /EWR-Staat oder der Schweiz), wird diese auch in das Ausland gezahlt.

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17 Antworten

Siva1_deam 03.10.2019 | 13:15
ja :-) ich gedulde mich noch :-)
Siva1_deam 03.10.2019 | 12:53
….ich würde mir hierzu eine verlässliche Expertenmeinung und Quelle wünschen, da zu diesem Thema sehr viele Meinungen kursieren. Vielen lieben Dank
****am 03.10.2019 | 14:21
Hallo Siva, nutze doch einfach mal die Forensuche, schräg rechts oben auf der Seite.Gib einfach ein: Beitragserstattung/EU/Schweiz Du wirst dich wundern wie viele Expertenantworten Du genau zu deiner Frage findest. Vorab, einen Anspruch auf Beitragserstattung hast Du nicht. Noch einen schönen Feiertag
Kaiseram 03.10.2019 | 14:56
Hier auch noch die Broschüre in der Du nachlesen kannst, dass Du keinen Anspruch auf eine Beitragserstattung hast. Morgen wird Dir das der Experte auch nochmal bestätigen. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/…
Siva1_deam 03.10.2019 | 15:48
vielen lieben Dank für die hilfreichen Hinweise :-) Ihr seid klasse :-)
Nachfrageram 03.10.2019 | 16:55
Zitat von Kaiser anzeigenausblenden
Da steht: Keine Versicherungspflicht und kein Recht zur freiwilligen Versicherung Sie können Ihre Beiträge erstattet bekommen, wenn Sie aus der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschieden sind und sich danach auch nicht mehr freiwillig versichern dürfen. Keine Versicherungspflicht Aus der Versicherungspflicht können Sie ausgeschieden sein, wenn Sie Deutschland verlassen haben. Mit Ihrem neuen Job im neuen Land sind Sie nicht mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland versicherungspflichtig. Freiwillige Versicherung Wenn Sie nicht mehr versicherungspflichtig sind, wird zusätzlich geprüft, ob Sie sich freiwillig versichern dürfen. Dürfen Sie sich freiwillig versichern, ist eine Beitragserstattung ausgeschlossen. Meines Wissens kann man sich in der Schweiz nur pflichtversichern. Warum also können die Beiträge nicht erstattet werden?
Jonnyam 03.10.2019 | 17:06
Weil auch Schweizer, die in Deutschland versichert waren, sich in Deutschland freiwillig versichern können. Und wer das darf, erhält die früheren Beiträge in Deutschland NICHT erstattet.
****am 03.10.2019 | 18:15
Hallo Nachfrager, ob sie Deutsche/r oder Schweizer/in ist, ist egal, auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an, solange Er/Sie die Berechtigung hat, sich in der Deutschen RV weiter freiwillig zu versichern. Auch die Versicherungspflicht nach den Gesetzen der Schweiz, oder eines anderen EU/EWR oder Abkommens-Staats steht der Beitragserstattung entgegen. Lies mal die GRA zu §210 SGB 6 ab Pkt. 4 https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Noch einen schönen Abend
Nachfrageram 03.10.2019 | 17:36
Aber die Fragestellerin ist doch Deutsche und möchte zukünftig in der Schweiz leben (als Schweizerin dann erst). Möchte es nur auch verstehen, weil eine Freundin von mir ähnliche Pläne hat.
KSCam 03.10.2019 | 18:03
Was ist an dem klaren Nein denn nicht zu verstehen. Als deutscher gibt's eh keine Erstattung und als CH Bürger auch nicht. Warum auch erstatten lassen? Die Dame kriegt für die Beiträge in D später eine Rente aus D und das ist doch der Sinn der gesetzlichen RV, oder? Schönen Tag noch.
Nachfrageram 03.10.2019 | 18:15
na, das war doch jetzt hilfreich (für mich), also keine Erstattung möglich, aber spätere Ansprüche bleiben erhalten. Danke für diese Information. Und einen geruhsamen Feiertagsabend!
Siva1_deam 04.10.2019 | 16:37
Herzlichen Dank für all die fundierten Antworten. Es hat mir weiter geholfen und meine Frage ist damit beantwortet. Eine Beitragserstattung ist für ich demnach nicht möglich. Allen ein schönes Wochenende! Siva1_de
Knufenmichelam 04.10.2019 | 17:18
Außerdem bleiben Ihnen die AG-Anteile erhalten, was bei einer Erstattung nicht der Fall wäre.
Knufenmichelam 04.10.2019 | 17:18
Außerdem bleiben Ihnen die AG-Anteile erhalten, was bei einer Erstattung nicht der Fall wäre.
W°lfgangam 05.10.2019 | 20:58
...können Sie konkretisieren, welchen Effekt die RV-AG-Anteile sooderso haben könnten? ;-) Gruß w.
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