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beitragserstattung - studium

von lisamarie20.08.2007 | 12:42
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6 Antworten

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während meiner studienzeitzeit in deutschland habe ich auch gearbeitet. 3 jahre mit sozialversicherungsbeiträgen 2002-2005 und 2 jahre in einem minijob. ich habe jetzt einen antrag auf beitragserstattung gestellt da ich deutschland wieder verlassen habe und in meiner heimat (die gus) gezogen bin. Jetzt meldet sich die Deutsche RV und sagt in der zeit des minijobs hätte ich mich freiwillig versichern können und mein studium ( auch das im Ausland)gilt als anrechnungszeit und ein Anspruch auf erstattung bestünde wahrscheinlich nicht. ist das korrekt???

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zum einen wäre anhand des geklärten Versicherungskontos abzuklären, wie viele Monate an anrechenbaren Versicherungszeiten Sie in der gesetzlichen RV zurückgelegt haben. Darüber hinaus die Frage, welche Staatsangehörigkeit Sie haben.

Haben Sie bis dato in der gesetzlichen RV weniger als 60 Monate zurückgelegt, sind seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht mind. zwei Jahre vergangen und besitzen Sie nur die Staatsangehörigkeit eines der GUS Staaten (nicht Estland, Lettland oder Litauen), so ist eine Erstattung der von Ihnen geleisteten RV Beiträge möglich.

Dabei ist zu beachten, dass dann die Arbeitgeberanteile bei der gesetzlichen Rv verbleiben.

Was in Ihrem Fall abzuklären wäre ist die Frage, ob es sich um einen versicherungsfreien oder versicherungspflichtigen (wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit) Minijob gehandelt hat.

Verbindlich abklären lässt sich Ihr Anliegen u.a. auch per Antrag auf Beitragserstattung beim zuletzt für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger.

MfG

Moderation · 2Ihre Vorsorge

@Schiko: Eben darauf wurde in der Antwort hingewiesen.

Sowohl die Vorschrift des § 210 Abs.1 Nzr.1, § 7 Abs.2 wie auch des § 5 Abs.2 Satz 2 Sozialgesetzbuch VI sind uns in solchen Fällen geläufig......

Weil der Fall - Verzicht auf die Versicherungsfreiheit bei einem Minijob - aber nach wie vor nicht die Regel ist, wurde die Antwort so erteilt, wie Sie gestern abgegeben wurde.

MfG

Moderation · 3Ihre Vorsorge

@Schiko: Eben darauf wurde in der Antwort hingewiesen.

Sowohl die Vorschrift des § 210 Abs.1 Nzr.1, § 7 Abs.2 wie auch des § 5 Abs.2 Satz 2 Sozialgesetzbuch VI sind uns in solchen Fällen geläufig......

Weil der Fall - Verzicht auf die Versicherungsfreiheit bei einem Minijob - aber nach wie vor nicht die Regel ist, wurde die Antwort so erteilt, wie Sie gestern abgegeben wurde.

MfG

Moderation · 4Ihre Vorsorge

Anrechnungszeiten sind für die Zeiten der Beitragerstattung nicht hinzuzuzählen. Da Sie unter 60 Kalendermonate Beitragszeiten haben, wäre eine Beitragserstattung möglich, wenn die anderen Voraussetzungen auch erfüllt sind.

2 Antworten

Schiko.am 20.08.2007 | 21:02
Neben anderen merkmalen ist die erstattung von b eiträgen nicht mehr möglich, wenn 60 monate anrechnungsfähig sind. Haben sie beim minijob während der zwei jahre auf die versicherungsfreiheit verzichtet und zu- zahlung geleistet sind es vollwertige beiträge. Die aussage, während der zeit des mini- jobs hätte ich mich freiwillig versichern können verstehe ich nicht. Drei jahre und zwei jahre ergeben 60 monate, eine beitragserstattung scheidet aus. Ist auch nicht so schlimm, bei beitragserstattung sind die arbeitgeber- beiträge verloren. Für die spätere minirente zählen diese mit. Insofern ist die auskunft korrekt. M fG.
lisamarieam 22.08.2007 | 14:43
ich habe 36 monate als teilzeit, und 19 monate minijob mit ca 100 € p.m.einnahmen ohne aus eigener tasche für die rv zu zahlen. also 55 monate. ab meinem 17 lebensjahr habe ich 5 jahre in tiflis studiert und 5 in deutschland ohne abschluss . inwieweit wird das anerkannt als anrechnungszeit um die auszahlung zu verweigern???
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