Nach der Durchführung einer Beitragserstattung nach § 210 SGB VI bestehen Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten Zeiten nicht mehr (s. § 210 Abs. 6 S. 3 SGB VI). Durch eine Beitragserstattung wird somit das Versicherungsverhältnis aufgelöst. Dies gilt auch für vor der Beitragserstattung liegende Kindererziehungszeiten, unabhängig davon, ob diese bereits festgestellt wurden oder nicht, soweit sie im Zeitpunkt der Erstattung bereits rentenrechtliche Zeiten waren. Damit führen Beitragserstattungen ab dem 1.1.1986 (Zeitpunkt der Einführung von Kindererziehungszeiten) zum Wegfall der Kindererziehungszeiten.
Mit dem Inkrafttreten des SGB VI 1992 wurden als neue rentenrechtliche Zeiten
Berücksichtigungszeiten wegen Erziehung eines Kindes nach § 57 SGB VI eingeführt. Beitragserstattungen vor dem 01.01.1992 haben deshalb keine Verfallswirkung gegenüber Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.