Der Erstattungsanspruch nach § 210 SGB VI kann ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Allerdings verjährt der Anspruch auf Auszahlung des Erstattungsbetrages grds. innerhalb von 4 Jahren.
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Der Erstattungsanspruch nach § 210 SGB VI kann ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Allerdings verjährt der Anspruch auf Auszahlung des Erstattungsbetrages grds. innerhalb von 4 Jahren.
Herr Rassmussen hat Recht. Ansprüche auf Beitragserstattung verjähren nach 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Grundsätzlich ist der Antrag materiell-rechtliche Voraussetzung für die Gewährung der Beitragserstattung und hat damit unmittelbar Auswirkung auf den Beginn der Verjährung. Der Anspruch wird -bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen- damit im Zeitpunkt der Antragstellung fällig. In Erstattungsfällen für Hinterbliebene entsteht der Anspruch aber bereits mit dem Tod des Versicherten.
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