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Experten-Antwort

Beitragserstattung / Vertrauensschutz

von Christoph O.29.11.2010 | 16:39
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3 Antworten

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Ich habe einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt und mir vorab eine Kontenklärung zusenden lassen. (Ich bin Beamter in der Bundeswehrverwaltung, seit kurzem auf Lebenszeit.) Auf diesem Konto ist eine Wartezeit von 40 Monaten erfüllt. Seit 2000 übe ich in einer Computerfirma einen Minijob mit ca. 100,00 € ohne Aufstockung der RV Beiträge aus. Ich erhielt nun einen ablehnenden Bescheid in dem steht, dass ich die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren überschreite. Dagegen will ich vorgehen, aufgrund der Tatsache, dass ich, da ich eine Nebentätigkeit genehmigen lassen muss, von meinem Personalchef darauf hingewiesen wurde, dass dies schädlich für eine Beitragserstattung sein könnte. Daraufhin habe ich damals bei der RV angerufen und das Problem geschildert. Die Dame erklärte mir, dass ich bei diesem geringen Verdienst "ewig" arbeiten müsste um die Wartezeit zu überschreiten. Darauf habe ich mich verlassen und muss jetzt sehen was ich tun kann. Kann ich mich hierbei auf den Vertrauensschutz berufen??? Ich bin für jede Hilfe dankbar. Viele Grüße Christoph

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 30.11.2010 | 08:30

Hallo Christoph O.,

den Beiträgen von Hans und W*lfgang kann ich zustimmen.

2 Antworten

Hansam 29.11.2010 | 17:04
Im Jahr 2000 mussten Sie noch "ewig" arbeiten, um die allgemeinde Wartezeit zu erfüllen. Damals wurden Sie "richtig" beraten. Der Gesetzgeber hat jedoch zum 01.01.2002 durch Art. 1 des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21.03.2001 den § 52 Abs. 2 SGB VI geändert. Seit dem 01.01.2002 wird die Wartezeit mit einem Minijob bedeutend schneller erfüllt. Einen Vertrauensschutz gibt es nicht.
W*lfgangam 29.11.2010 | 19:19
Hallo Christoph O., einen so genannten Vertrauensschutz - wie bei diversen Alters- und anderen Renten für früheren Rentenbeginn oder/und mit geringeren Abschlägen - gibt es hier nicht. Sie meinen aber sicher 'Vertrauen auf die Beratung' und fehlerhafte Auskünfte - ja den gibt es, wenn Sie diesen Beratungsmangel nachweisen können. Wird hier aber schwierig, da zwischen richtiger Auskunft im Jahre 'damals' (2000?) und den heutigen/gesetzlichen Verhältnissen/Änderungen ein 'paar' Jahre vergangen sind (sh. Beitrag Hanns). Warum Sie nicht schon in 2000 die Beitragserstattung beantragt haben, ist daher eher nachrangig, oder auch in der Zeit, wo Ihr Beamtenverhältnis 'gefestigt' war ...da hilft kein Jammern, zz. ist es eben so, dass Sie einen Rentenanspruch erworben haben bzw. die 60 Monate erfüllt haben und damit einen Beitragserstattung heute unmöglich ist. Sofern später mal die Rente in vollem Umfang auf die Pension angerechnet wird und Sie Selbstzahler zur gesetzlichen/freiwilligen oder privaten Krankenversicherung sind, bleibt Ihnen zumindest der Beitragszuschuss von aktuell 7 % von der Rente erhalten - ist das nix ? ;-) Gruß w. ...wenn das 'damals' doch relativ zeitnah war, die Auskunft der DRV aus naher Vergangenheit stammt, haben Sie gute Chancen in ein rückwirkendes Verfahren zur Beitragserstattung 'fristgerecht' reinzurutschen - wie gesagt, wenn Sie Belege (Ross und Reiter) vorlegen können und das seitens der Rentenversicherung verifiziert werden kann. Kräht kein Hahn nach, Fehler werden ohne großes Tamtam bereinigt.
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