Hallo, User Jürgen,
Weil Sie ausführen, dass die bisherigen Antworten Sie noch nicht schlauer gemacht haben, hier deswegen noch mein Beitrag.
Beitragstheme war "Beitragsfreie Zeiten/Kindererziehung"
Sie schreiben: "In ihrer Rentenvorschau sieht das alles recht ungünstig aus"
Gehe mal davon aus, sie meinen damit die bei Ihrer Frau eingetretenen Arbeitsausfälle wegen Krankheit des Kindes und die Art der Berücksichtigung in der Rentenvorschau.
Wann ein Jahr Kindererziehung (KEZ) berücksichtigt wird und wann drei Jahre, dazu ist genug gesagt worden, auch, dass es maximal je Kind noch 121 Monate Kinderberücksichtigungszeit (BÜZ) gib t.
Positiv ist zunächst, dass seit dem 01.07.1998 Die Bewertung von (KEZ) und Verdienst additiv vorgenommen wird, maximal bis zur BBG.
Tritt innerhalb des zu berücksichtigenden Zeitraumes von (KEZ) Krankheit ein die weniger als 43 Tg andauert, wird vom Arbeitgeber Lohnausgleich gezahlt, der dem Zeitraum der (KEZ) bis zum Vortag des Beginns der Krankheit und ab dem Folgetag desletzten Krankentages bis zum Jahresende oder dem Vortag eines erneuten Krankenbeginns im gleichen Jahr usw. jeweils anteilig zugeordnet wird.
Für diesen Sachverhalt ist also immer gewährleistet, das je Monat (KEZ) 0,0833 EGPT erzielt werden plus der EGPT für die zugehörige Anteile aus aufgeteiltem Verdienst.
Diese Monate werden rentenrechtlich als beitragsgemindert (bg) gekennzeichnet.
Liegt jedoch zwischen Beginn einer Krankheit und dem Ende ein voller Kalendermonat oder ein vielfaches davon, wird nur die (KEZ) wirksam, nur die 0,0833 EGPT je Monat, der/die Monat(e) wird/werden ebenfalls rentenrechtlich als (bg) gekennzeichnet.
Art der Berücksichtigung nach Ablauf der (KEZ)
Nach Ablauf der Kindererziehungszeit wird Krankheit für weitere 108/109 Monate in Verbindung mit der gleichzeitig noch zu berücksichtigenden (BÜZ) rentenrechlich beachtet .
Es werden jetzt aber nur die Verdienste aufgeteilt und anteilig bewertet, eine parallele Zuordnung von EGPT für (KEZ) erfolgt nicht mehr.
Liegt jetzt ein voller Monat Krankheit vor oder ein vielfaches davon, wird dieser Monat als beitragsfreier Monat bei der Bewertung der (BÜZ) eingeordnet.
Allerdings ist hier eine weitere Besonderheit zu beachten die darin besteht, das ab 1998 Krankheitszeiten innerhalb eines Monats nicht mehr als beitragsgemindert bewertet werden, sondern als vollwertig zählen, die insofern auch als Zeiten BÜZ dann als vollwertig gelten.
Alle innerhalb der maximal 108/109 Mon. Zeit (BÜZ) zu bewertenden Verdienste, einschließlich der Monate beitragsfrei (bf) werden rententechnisch gesondert behandelt und führen grundsätzlich zu einer Verbesserung eines auch zu ermittelnden "Gesamtleistungswertes" und damit indirekt zu einer Rentenverbesserung.
Auch jeder Monat häuslicher Tätigkeit ohne Beschäftigung bei einem AG wird innerhalb der 108/109 Monate zu berücksichtigender Zeit (BÜZ)mit 0,0833 bewertet.
Biete Ihnen an, kostenlos die Prüfung der richtigen Art Berücksichtigung und Bewertung vorzunehmen.
Siehe dazu: Google Suche: "Rente - Überprüfung" eingeben und nach aufklappen der Seite dort klicken.