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Beitragsgeminderte Zeiten

von Pruefer1112.05.2008 | 15:06
1515 Ansichten
6 Antworten

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Ich gehe davon aus, wenn vollwertige Pflichtbeiträge und Krankengeldbeiträge im Monat Dez 91 zusammentreffen, dass der gesamte Monat als beitragsgeminderte Zeit zählt. Damit entfällt 1 Monat vollwertige Pflichtbeitragszeit bei der Festsetzung der Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt. In vorliegendem Fall ist jedoch auch keine zusätzliche Bewertung beitragsgeminderter Zeiten (Anlage 4)erfolgt, weil durch 12 Monate Kindererziehung im Jahre 1974 (0,833 je Monat)bereits eine hohe Bewertung erfolgt ist und diese von den ermittelten Entgeltpunkten für 13 ( 12 Monate 1974 + 1 Monat Dez 91) Monate abgezogen wurde. Ist es richtig,dass die 12 Monate Kindererziehungszeiten mit den Krankengeldzeiten -Dez91- in einen Topf geworfen werden oder muss der Monat Dez.91 gesondert bewertet werden? Wenn Kindererziehungszeiten und andere beitragsgeminderte Zeiten in einen Topf geworfen werden, können, bedingt durch die bereits erfolgte hohe Bewertung und den damit verbundenen hohen Abzug von den ermittelten Entgeltpunkten nach Anlage 4, kaum zusätzliche Bewertungspunkte erreicht werden.

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 13.05.2008 | 10:49

Zusätzliche Engeltpunkte im Rahmen der Mindestentgeltpunktebewer-

tung erhalten nur die Kalendermonate mit vollwertigen Beiträgen. Für Monate mit beitragsgeminderten Zeiten erfolgt keine besondere Bewertung bei den Mindestentgeltpunkten. Ein Zusammenhang aus der Anerkennung von Kindererziehungszeiten im Jahre 1974 und den beitragsgeminderten Zeiten im Jahre 1991 ist nicht zu erkennen.

5 Antworten

Schadeam 12.05.2008 | 18:15
bei unseren komplizierten Rentenbestimmungen (wo jeder meint alles müsse perfekt geregelt sein) lassen sich solche Aspekte nicht vermeiden. Was solls - die Welt ist nicht gerecht...
LSam 12.05.2008 | 21:43
Zunächst, werter User Pruefer11, kann ich keinen Zusammenhang erkennen zwischen der KEZ 1974 und dem Monat aus 1991. Es ist gesetzlich so geregelt, dass Monate mit Beitragszeiten, die durch Krankheit, Schule und. anderen Sachverhalten überlagert sind, als beitragsgemindert gelten. Im Zusammenhang mit der Regelung für die Berücksichtigung von Mindesentgeltpunkten gilt die Berücksichtigung aber nur für vollwertige Pfoichtbeitragszeiten, wozu die beitragsgeminderten Monate nicht zählen.
Pruefer11am 14.05.2008 | 01:38
Hallo, vielen Dank für die Mitarbeit.Offensichtlich sind im Rentenbescheid in Anlage 4 -beitragsgeminderte Zeiten-die Krankengeldtage aus dem Dez.91 mit den Kindererziehungszeiten in einen Topf geworfen worden. Durch die bereits hohe Bewertung der Kindererziehungszeiten aus 1974 -0,0833 je Monat-, die von den ermittelten Entgeltpunkte abgezogen wurden, erfolgte keine zusätzliche Bewertung für die Krankengeldtage aus dem Dez 91.
LSam 14.05.2008 | 19:25
User Pruefer11, nun sieht der Sachverhalt schon etwas anders aus. In einen Topf wird aber trotzdem nur das geworfen, was auch sachlich zusammengehört. Wenn im Jahr 1974 eine beitragsgeminderte Zeit während Kindererziehung durch Krankheit überlagert wurde, ist der Monat beitragsgemindert wegen krankheit. In Anlage 4 werden alle Monate aus Ihrem Versicherungsleben, die wegen Krankheit beitragsgemindert waren, zusammengefaßt, die zugehörigen Entgeltpunkte addiert und von einer Sollgröße subtrahiert. Es kommt da nicht so selten vor, dass keine zusätzlichen Entgeltpunkte ermittelt werden, weil der Istwert höher ist als die Sollgröße. Sollgröße bei krankheit ist immer 80% vom Gesamtleistungswert mal Anzahl Monate. KEZ für sich genommen bringt aber schon 0,0833 im Ist je Monat, dazu dann eventuell noch der anteilige Verdienst für den bewußten Monat aus 1974, wodurch dann dieser Effekt eintritt, dass der Istwert größer ist als die Sollgröße. Will aber hier ergänzend anmerken, dass der Monat aus 1974 nur dann in Anlage 4 in die Gruppe: "Der Gesamtleistungswert ist bei Rentenbeginn xxxx für folgende Zeiten in Höhe von 80% zu berücksichtigen. Monate mit Beitragszeiten und mit Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit " einzuordnenen, wenn der betreffende Monat im Jahr 1974 tatsächlich mit Krankheit überlagert ist. Handelt es sich aber noch um Schwangerschaftsfreistellung, wäre die Einordnung fehlerhaft, weil Monate Schw.-Freistellung mit 100% Gesamtleistungswert zu bewerten sind.
Pruefer 11am 18.05.2008 | 11:15
Lieber LS, vielen Dank für die kompetente Auskunft. Zur Ergänzung: Die Kindererziehungszeit März 74 - Februar 75 wird im März/April 74 überlagert durch die Schwangeraschaft; Mai 74 bis Februar 75 werden überlagert durch Arbeitslosigkeit. Dez 91, März-April 94 kommt eine Anrechnungzeit wegen Krankheit hinzu. Diese 3 Monat Krankheit werden mit den 10 Monat Kindererziehung/Arbeitslostigkeit in einen Topf geworden.Durch den hohen Zuschlag wegen Kindereziehung kommt es nicht zu einem weiteren Zuschlag für die 3 Krankheitsmonate.
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