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Experten-Antwort

Beitragshöhe Rentenversicherung - Angestellter u. Selbständigkeit

von Christian L.15.04.2014 | 19:46
1575 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Forum, folgende Frage: Ich bin Angestellter mit Höchstbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung und habe noch eine nebenberufliche Selbständigkeit (versicherungspflichtige Tätigkeit) mit Einkünften über 450 Euro / Monat. War drei Jahre nach Gründung befreit. Muss ich jetzt zusätzlich Beiträge in die Rentenversicherung zahlen, obwohl ich bereits über die Angestelltentätigkeit Höchstbeitrag zahle? Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Christian L.

wir können uns dem Beitrag von W*lfgang anschließen.

Die Beitragsberechnung erfolgt für beide beitragspflichtige Versicherungsverhältnisse nach dem Verhältnis Ihrer Höhe zueinander (§ 22 SGB IV).

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9 Antworten

W*lfgangam 15.04.2014 | 19:59
Hallo Christian L. ich 'meine', es findet eine Verhältnismäßigkeitsberechnung statt. Versicherungspflichtiges Beschäftigungseinkommen (begrenzt auf BBG) zu dem Einkommen aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit. Ihre Beiträge aus dem BBG-Einkommen werden fallen, dafür zahlen Sie für die 'selbständigen' Einkünfte drauf. Unterm Strich werden Sie mehr Beitrag zahlen, da es für die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit keinen Arbeitgeberanteil gibt. Gruß w. ...wehe, ich habe mich jetzt aus alten Erinnerungen (wann kommt sowas schon mal im Praxisbetrieb vor?!) blamiert. Expertenantwort wird es bestätigen oder müde lächelnd korrigieren ;-)
Konrad Schießlam 16.04.2014 | 09:33
Schade, dass Sie keine Beträge nannten. Wäre nicht schlecht noch nach zu liefern welcher monatliche Rentenbeitrag abgezogen wird, damit sich alle Leser ein Bild machen können. Vielen Dank für die Ergänzung. M fG.
GroKoam 16.04.2014 | 10:00
Zitat von Konrad Schießl anzeigenausblenden
Hallo Christian L. wir können uns dem Beitrag von W*lfgang anschließen. Die Beitragsberechnung erfolgt für beide beitragspflichtige Versicherungsverhältnisse nach dem Verhältnis Ihrer Höhe zueinander (§ 22 SGB IV).
Schade, dass der Experte keine Beträge genannt hat. Da liegt doch der Verdacht Nahe, der Normalbürger braucht dies nicht zu Wissen. Könnte es vielleicht so sein, Euro 519,75 Hälfte beitrag, Euro 85,05 monatlicher Beitrag für den 2. Job mit 450. Danke. mfg.
Die Hauptsache ist doch dass Du es weisst als nicht Normalbürger.
Konrad Schießlam 16.04.2014 | 09:46
Schade, dass der Experte keine Beträge genannt hat. Da liegt doch der Verdacht Nahe, der Normalbürger braucht dies nicht zu Wissen. Könnte es vielleicht so sein, Euro 519,75 Hälfte beitrag, Euro 85,05 monatlicher Beitrag für den 2. Job mit 450. Danke. mfg.
Christian L.am 16.04.2014 | 14:52
Vielen Dank für die Antwort.
Konrad Schießlam 16.04.2014 | 14:38
Zitat von GroKo anzeigenausblenden
Schade, dass der Experte keine Beträge genannt hat. Da liegt doch der Verdacht Nahe, der Normalbürger braucht dies nicht zu Wissen. Könnte es vielleicht so sein, Euro 519,75 Hälfte beitrag, Euro 85,05 monatlicher Beitrag für den 2. Job mit 450. Danke. mfg.
Die Hauptsache ist doch dass Du es weisst als nicht Normalbürger.
Auf Ihre dummen Antworten kann ich wirklich verzichten, dies gilt auch künftig.
Rentenzombieam 16.04.2014 | 14:57
Zitat von Konrad Schießl anzeigenausblenden
Hallo Christian L. wir können uns dem Beitrag von W*lfgang anschließen. Die Beitragsberechnung erfolgt für beide beitragspflichtige Versicherungsverhältnisse nach dem Verhältnis Ihrer Höhe zueinander (§ 22 SGB IV).
Schade, dass der Experte keine Beträge genannt hat. Da liegt doch der Verdacht Nahe, der Normalbürger braucht dies nicht zu Wissen. Könnte es vielleicht so sein, Euro 519,75 Hälfte beitrag, Euro 85,05 monatlicher Beitrag für den 2. Job mit 450. Danke. mfg.
Die Hauptsache ist doch dass Du es weisst als nicht Normalbürger.
Auf Ihre dummen Antworten kann ich wirklich verzichten, dies gilt auch künftig.
Hähähähähä, der GroKo hat schon recht!
GroKoam 17.04.2014 | 10:05
Zitat von Konrad Schießl anzeigenausblenden
Hallo Christian L. wir können uns dem Beitrag von W*lfgang anschließen. Die Beitragsberechnung erfolgt für beide beitragspflichtige Versicherungsverhältnisse nach dem Verhältnis Ihrer Höhe zueinander (§ 22 SGB IV).
Schade, dass der Experte keine Beträge genannt hat. Da liegt doch der Verdacht Nahe, der Normalbürger braucht dies nicht zu Wissen. Könnte es vielleicht so sein, Euro 519,75 Hälfte beitrag, Euro 85,05 monatlicher Beitrag für den 2. Job mit 450. Danke. mfg.
Die Hauptsache ist doch dass Du es weisst als nicht Normalbürger.
Auf Ihre dummen Antworten kann ich wirklich verzichten, dies gilt auch künftig.
Ach konrad, sei doch nicht so.
Osterhasiam 17.04.2014 | 14:33
Zitat von GroKo anzeigenausblenden
Schade, dass der Experte keine Beträge genannt hat. Da liegt doch der Verdacht Nahe, der Normalbürger braucht dies nicht zu Wissen. Könnte es vielleicht so sein, Euro 519,75 Hälfte beitrag, Euro 85,05 monatlicher Beitrag für den 2. Job mit 450. Danke. mfg.
Die Hauptsache ist doch dass Du es weisst als nicht Normalbürger.
Auf Ihre dummen Antworten kann ich wirklich verzichten, dies gilt auch künftig.
Ach konrad, sei doch nicht so.
Biddu beleidigte Leberwurst, heiddu Konni!
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