Ausgangslage:
Ein Angestellter erzielt ein regelmäßiges Bruttoentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze.
In der Zeit vom 01.11.2005 bis zum 15.11.2005 hat dieser Angestellte ein beitragspflichtiges Entgelt in Höhe von EUR 2.600,00 bezogen. Darüber hinaus hat er für den Zeitraum vom 16.11.2005 bis zum 30.11.2005 ein Überbrückungsgeld von der Deutschen Rentenversicherung erhalten.
Dieses Überbrückungsgeld wurde von Seiten der Deutschen Rentenversicherung mit einem beitragspflichtigen Bruttowert in Höhe von EUR 2.080,00 (= 80% von der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze EUR 2.600,00 gem. § 166 Abs 1 Nr. 2 SGB VI) im Rentenversicherungsverlauf des Angestellten berücksichtigt.
Frage:
Besteht für den Angestellten die Möglichkeit für den Zeitraum vom 16.11.2005 bis zum 30.11.2005 einen Beitrag nachzuzahlen, da die anteilige Beitragsbemessungsgrenze aufgrund des § 166 SGB VI
nicht voll ausgeschöpft wurde?
Anteilige Beitragsbemessungsgrenze für 15 Tage ohne Überbrückungsgeld = EUR 2.600,00
Anteilige Beitragsbemessungsgrenze für 15 Tage mit Überbrückungsgeld = EUR 2.080,00
Nicht ausgeschöpfte Beitragsbemessungsgrenze = EUR 520,00
Würden Sie mir bitte bei der Beantwortung die jeweils zu Grunde liegenden §§ des SGB nennen.
Für Ihre Unterstützung im Voraus vielen Dank.