Ich gehe davon aus, dass es sich hier um keinen Fall der Erwerbsminderung bereits von Geburt an handelt.
Bei einer Erwerbsminderungsrente im herkömmlichen Sinne, werden bestimmte versicherungsrechtliche Voraussetzungen gefordert, vgl. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_11318/SharedDocs/de/Navigation/Rente/Leistungen/EM/em__voll__node.html__nnn=true#doc6368bodyText2
Beide Voraussetzungen müssen aber vor Eintritt der massgeblichen Erwerbsminderung erfüllt sein. Nur insoweit macht eine Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen zur Erfüllung der Wartezeit von 5 Jahren Sinn.
Das Problem stellt sich u.a. dann nicht, wenn die Erwerbsminderung auf einem Tatbestand der vorzeitigen Wartezeiterfüllung basiert.
Dies kann im Rahmen eines Gesprächs in einer Auskunfts und Beratungsstelle näher erläutert werden.
MfG