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Experten-Antwort

Beitragspflicht als selbstständiger Handwerksmeister der 1 Kind erzieht ?

von Robin Knepper02.02.2013 | 19:06
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6 Antworten

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Guten Tag, Als selbstständiger Maler- & Lackierermeister bin ich - was leider ein nicht unerheblicher Wettbewerbsnachteil gegenüber der Konkurrenz ohne Meistertitel ist -bekanntlich 216 Monate pflichtversichert.Meine spezielle Frage ist folgende : Gibt es Möglichkeiten ,diese 216 Monate zu verkürzen ?Insbesondere ist es in meinem Fall so, dass ich zum Einen die 10.Schulklasse bis 2 Wochen vor meinem 17.Geburtstag besucht habe - ich habe gelesen,dass Schulzeiten die über die 9.Klasse hinausgehen angerechnet werden ? Zum Zweiten habe ich für 11 Monate die Meisterschule besucht ( in der Zeit habe ich keine Beiträge geleistet ! ),diese Zeit müsste doch auch anzurechnen sein,oder ? Die Dritte, und für mich wichtigste Sache ist,dass ich meinen 9-jährigen Sohn seit seinem 3.Geburtstag nebenbei alleine erziehen muss - also bereits seit 6 Jahren in denen ich natürlich auch durchgängig Pflichtbeiträge gezahlt habe ! Bis zum 3.Geburtstag fand die Erziehung durch die Kindesmutter,mit der ich nicht verheiratet war/bin statt - danach bekam ich das alleinige Sorgerecht und übernahm die Erziehung vollständig. Hier ist meine Frage nun lediglich ob,und wenn ja ,welche dieser Zeiten von den 216 Monaten abgezogen werden können? Es geht mir nicht um einen ggf. erhöhten Rentenanspruch,sondern lediglich um die Versicherungspflicht. Vielen Dank im Vorraus.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Was die Frage der von Ihnen geschilderten Zeiten betrifft, so wurde von „KSC“ bereits die zutreffende Antwort formuliert. Die ab dem 17. Lebensjahr anrechenbaren Zeiten für Schule und Fachschule stellen beitragsfreie Zeiten dar und auch die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung stellen keine Zeiten für die 216 Kalendermonate dar. Es werden ausdrücklich die Pflichtbeiträge als Befreiungsvoraussetzung verlangt.

Das der Regelbeitrag für viele Selbständige sicher eine große finanzielle Belastung darstellt ist nach zu vollziehen. Deshalb kann man ja auf Antrag den einkommensgerechten Beitrag zahlen (derzeit 18,9% vom zu versteuerndem Einkommen). Bevor die Rentenversicherung geschuldete Beiträge zur Pfändung bringt, müssen schon diverse Schreiben vorher gegangen sein. Solange Sie kraft Gesetz zu den versicherungspflichtigen Selbständigen gehören, muss die Rentenversicherung diese Beiträge auch erheben. Wenn ihre (zulassungsfreien) Mitbewerber einigermaßen verantwortungsvoll mit ihrer finanziellen Absicherung im Alter und hoffentlich auch gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit umgehen, dann dürften sich vergleichbare Kosten ergeben. Bezüglich Renditechancen bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es unabhängige Institute die Untersuchungen durchgeführt haben. Lesen Sie doch mal deren Beiträge (z.B. Finanztest)!

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5 Antworten

-/-am 03.02.2013 | 07:35
"Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind." (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI)
KSCam 03.02.2013 | 08:57
Da haben Sie keine Chance, Bei den 18 Jahren (=216 Monaten) handelt es sich um Pflichtbeiträge, Weder Schul- oder Fachschulzeiten, noch die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung (4. bis 10. Lj des Kindes) ist eine Pflichtbeitragszeit. Zum Thema Wettbewerbsnachteil stellt sich mir die Frage, dass der Selbständige, der nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlt, doch auch Zukunftssicherung betreiben sollte. Auch der sollte doch vorsorgen und hat wenn er dies tut, ähnliche Kosten ?????
Robin Knepperam 03.02.2013 | 21:16
Zitat von KSC anzeigenausblenden
Damit gebe ich Ihnen teilweise natürlich Recht.Allerdings wird er 1. nicht gezwungen auch in schlechten Zeiten Zwangsbeiträge zu entrichten - glauben Sie mir,so manch ein kleiner Handwerksmeister ist zeitweise ( z.B. durch Zahlungsschwierigkeiten seiner Kunden oder gar Komplette Zahlungsausfälle,etc.) nichtmals in der Lage 300-400 € aufzubringen um seine Familie zu ernähren - wird parallel dazu aber durch Pfändungen,etc. dazu gezwungen durch seine Beiträge 520 € der Allgemeinheit zukommen zu lassen ! Können Sie sich vorstellen wie ruinös sich das auswirken kann? Mal ganz davon abgesehen ; in 18 Pflichtjahren werden incl. der Halbierung der ersten 3 Jahre gut 103.000 € eingezahlt , und dies um im Rentenalter auf Hartz4-Niveau zu liegen - verzinsen Sie dieses Kapital nun noch hierzu liegen Sie nochmals bedeutend höher.Eine einfache Lebensversicherung,sogar ein normales Sparbuch oder gerade als Handwerker Immobilienkäufe erreichen meiner Meinung nach mindestens das 3-fache als meine Zwangsbeiträge der RV! Und es ist vererbbar, da ich nicht vorhabe zu heiraten und eine Halbwaisenrente eher lachhaft wäre ist dies auch kein "Vorteil" .Sagen Sie jetzt bitte nochmal, dass man hier nicht von Wettbewerbsnachteil reden kann! Schon eigenartig dass das Grundgesetz von Dingen wie Gleichberechtigung ,etc. prädigt,aber man in dieser Angelegenheit völlig entgegengesetzt handelt.
KSCam 03.02.2013 | 22:43
Das zu regeln, nämlich angebliche Ungerechtigkeiten zu beseitigen, ist jedoch Sache der Politik und nicht der DRV. Dort werden die gemachten Gesetze lediglich umgesetzt. Dass m.E. die ganze Geschichte mit den Beiträgen für echte und angebliche Selbständige reformiert gehört, ist aber auch eine andere Baustelle.
???am 04.02.2013 | 08:20
"wird parallel dazu aber durch Pfändungen,etc. dazu gezwungen durch seine Beiträge 520 € der Allgemeinheit zukommen zu lassen" Es gibt auch für Handwerker die Möglichkeit, einen einkommensgerchten Beitrag zu zahlen. Ein rechtzeitig geführtes Gespräch mit der DRV würde hier helfen, Pfändungen und ähnlichen Ärger zu vermeiden.
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