Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenDanke Amade, nun wissen wir mal wieder bescheid...:-)
MfG
Für Zeiten des Bezugs von ALG I erhalten Sie Pflichtbeiträge und ein entspr. Bewertung für die Rentenberechnung - was letztlich zu einer Erhöhung der späteren Monatsrente führt.
Bei Bezug von ALG II überweist die Bundesagentur ebenfalls Beiträge an die geetzliche RV. All zu viel erwerben Sie damit aber nicht, da für ein Jahr ALG II Bezug derzeit nur 4,25 Euro an Monatsrente entsteht
Bei der reinen ALO Meldung ohne Leistungsbezug entstehen sogen. Anrechungszeiten - denen aber selbst kein eigener Wert gegenüber steht.
Erst im Rahmen der Rentenberechnung, konkret der Gesamtleistungsbewertung, erhalten solche Anrechnungszeiten einen Festwert.
Insgesamt kann man sagen, dass sich ein Zuwachs an Anrechnungszeiten bei der Gesmatleistungsbewertung eben nicht immer poistiv auswirkt - im Gegenteil...
Weil wir hier im Forum aber keine Hellseher sind (ihre komplette Versicherungsbiographie samt zeiten etc.), kann dies erst vom zuständigen Rentenversicherungsträger anhand der späteren Rentenberechnung ermittelt werden.
MfG
Ihre Erkenntnisse im Rentenrecht beruhen auf einer Mischung aus bereits in diesem (wie auch anderen) Forum geposteten Einträgen, Halbwissen zur gesetzlichen RV und manchmal ja auch Bibelzitaten.
Ihre erneuten Ausführung tragen nun zumindest zum hier gefragten Thema etwas bei.
Dass man sich bei einer ALO Meldung selbstredend auch den Arbeitsvermittlungen zur Verfügung stellen muss (also objektiv und subjektiv alo sein muss) um von dort Leistungen zu erhalten ist klar.
Will man sich dazu nicht bereit erklären, so können Versicherte mit 58 und älter bei der Arbeitsagentur eine Erklärung nach § 428 SGB III abgeben - und müssen damit aktiv den Vermittlungsbemühungen der AA nicht mehr zur Verfügung stehen und beziehen trotzdem ALG I.
Dies kann natürlich Auswirkungen auf die Inanspruchnahme von Rentenleistungen aus der geetzlichen RV haben, die man Ihnen aber ebenfalls bezogen auf Ihren Fall mitteilen wird.
Dass es bei der Nichtgewährung von Leistungen der AA - so auch nach HARTZ IV - neben der fehlenden Bedürftigkeit auch noch andere Gründe gibt ist bekannt - was die AA auch regelmäßig mitteilen wird.
Neben der von Ihnen gen. Site kann dabei ein Blick auf die site der Bundesagentur für Arbeit nicht schaden.Noch besser allerdings wäre hier ein individ. Beratungsgespräch bei der zuständigen Arbeitsegantur bzw. ARGE vor Ort.
Sie können sich deshalb wieder beruhigen, auch was Ihre Befürchtung zur Weitergabe der E Mail Adresse angeht. Bitte bitte verschonen Sie uns aber mit Ihren fortwährenden Panikmeldungen zum Untergang des Sozialstaats bzw. der gesetzlichen Rentenversicherung.
MfG
Eigentlich hatte ich die Antwort bereits gegeben....
Geben Sie eine Erklärung nach § 428 SGB III ab, so müssen Sie sich den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht mehr zur Verfügung stellen und können trotzdem ALG I beziehen.
Dies bedeutet aber auch, dass Sie die Agentur für Arbeit dazu aufforden kann, zum frühestmöglichen Zeitpunkt Altersrente ohne Abschläge zu beantragen. Dies hat je nach Geburtsjahrgang Auswirkungen oder nicht.
Bei einem Rentenbeginn bis Ende 2005 war es so, dass
dies relativ unbeachtlich blieb, weil grundsätzlich jede vorzeitige Altersrente nur mit Abschlägen beansprucht werden konnte und die Agentur für Arbeit einen Versicherten nur aufforden konnte, diese Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beanspruchen. Dies war indes nur dann der Fall, wenn diese Rente eben ohne Abschlag zu beanspruchen war.
Bis dahin wiederum war ALG I selten bzw. nie ausgeschöpft.
Für Rentenbeginnszeiten ab 2006 wurde m.E. aber die Feststellung getroffen, dass die Agentur für Arbeit Bezieher von ALG II auch dann dazu auffordern kann, Rente zu beantragen, wenn diese mit Abschlägen zu beanspruchen ist. Dies ergebe sich bereits aus § 2 I Satz 1 SGB II, wonach Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen.
Die 58er Regelung kann man - derzeitiger Rechtsstand - nur noch bis Ende 2007 in Anspruch nehmen.
MfG
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