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Beitragspflicht nach Arbeitslosengeld (kein Hartz IV)

von boos4609.02.2007 | 11:04
2780 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, mein Arbeitgeber möchte einen 40%- Stellenabbau vollziehen - u.U. bin ich betroffen. Ich bin über 50 Jahre alt und recht spezialisiert, sehe also die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt nicht rosig. Wie geht es nach Ende des Arbeitslosengeldes weiter (Hartz IV dürfte abgelehnt werden)- bin ich RV-pflichtig und wenn ja auf welcher Grundlage? Vielen Dank vorab. boos46

4 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 09.02.2007 | 14:30

Danke Amade, nun wissen wir mal wieder bescheid...:-)

MfG

Moderatoren-Antwortam 09.02.2007 | 14:03

Für Zeiten des Bezugs von ALG I erhalten Sie Pflichtbeiträge und ein entspr. Bewertung für die Rentenberechnung - was letztlich zu einer Erhöhung der späteren Monatsrente führt.

Bei Bezug von ALG II überweist die Bundesagentur ebenfalls Beiträge an die geetzliche RV. All zu viel erwerben Sie damit aber nicht, da für ein Jahr ALG II Bezug derzeit nur 4,25 Euro an Monatsrente entsteht

Bei der reinen ALO Meldung ohne Leistungsbezug entstehen sogen. Anrechungszeiten - denen aber selbst kein eigener Wert gegenüber steht.

Erst im Rahmen der Rentenberechnung, konkret der Gesamtleistungsbewertung, erhalten solche Anrechnungszeiten einen Festwert.

Insgesamt kann man sagen, dass sich ein Zuwachs an Anrechnungszeiten bei der Gesmatleistungsbewertung eben nicht immer poistiv auswirkt - im Gegenteil...

Weil wir hier im Forum aber keine Hellseher sind (ihre komplette Versicherungsbiographie samt zeiten etc.), kann dies erst vom zuständigen Rentenversicherungsträger anhand der späteren Rentenberechnung ermittelt werden.

MfG

Moderatoren-Antwortam 09.02.2007 | 15:27

Ihre Erkenntnisse im Rentenrecht beruhen auf einer Mischung aus bereits in diesem (wie auch anderen) Forum geposteten Einträgen, Halbwissen zur gesetzlichen RV und manchmal ja auch Bibelzitaten.

Ihre erneuten Ausführung tragen nun zumindest zum hier gefragten Thema etwas bei.

Dass man sich bei einer ALO Meldung selbstredend auch den Arbeitsvermittlungen zur Verfügung stellen muss (also objektiv und subjektiv alo sein muss) um von dort Leistungen zu erhalten ist klar.

Will man sich dazu nicht bereit erklären, so können Versicherte mit 58 und älter bei der Arbeitsagentur eine Erklärung nach § 428 SGB III abgeben - und müssen damit aktiv den Vermittlungsbemühungen der AA nicht mehr zur Verfügung stehen und beziehen trotzdem ALG I.

Dies kann natürlich Auswirkungen auf die Inanspruchnahme von Rentenleistungen aus der geetzlichen RV haben, die man Ihnen aber ebenfalls bezogen auf Ihren Fall mitteilen wird.

Dass es bei der Nichtgewährung von Leistungen der AA - so auch nach HARTZ IV - neben der fehlenden Bedürftigkeit auch noch andere Gründe gibt ist bekannt - was die AA auch regelmäßig mitteilen wird.

Neben der von Ihnen gen. Site kann dabei ein Blick auf die site der Bundesagentur für Arbeit nicht schaden.Noch besser allerdings wäre hier ein individ. Beratungsgespräch bei der zuständigen Arbeitsegantur bzw. ARGE vor Ort.

Sie können sich deshalb wieder beruhigen, auch was Ihre Befürchtung zur Weitergabe der E Mail Adresse angeht. Bitte bitte verschonen Sie uns aber mit Ihren fortwährenden Panikmeldungen zum Untergang des Sozialstaats bzw. der gesetzlichen Rentenversicherung.

MfG

Moderatoren-Antwortam 12.02.2007 | 14:35

Eigentlich hatte ich die Antwort bereits gegeben....

Geben Sie eine Erklärung nach § 428 SGB III ab, so müssen Sie sich den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht mehr zur Verfügung stellen und können trotzdem ALG I beziehen.

Dies bedeutet aber auch, dass Sie die Agentur für Arbeit dazu aufforden kann, zum frühestmöglichen Zeitpunkt Altersrente ohne Abschläge zu beantragen. Dies hat je nach Geburtsjahrgang Auswirkungen oder nicht.

Bei einem Rentenbeginn bis Ende 2005 war es so, dass

dies relativ unbeachtlich blieb, weil grundsätzlich jede vorzeitige Altersrente nur mit Abschlägen beansprucht werden konnte und die Agentur für Arbeit einen Versicherten nur aufforden konnte, diese Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beanspruchen. Dies war indes nur dann der Fall, wenn diese Rente eben ohne Abschlag zu beanspruchen war.

Bis dahin wiederum war ALG I selten bzw. nie ausgeschöpft.

Für Rentenbeginnszeiten ab 2006 wurde m.E. aber die Feststellung getroffen, dass die Agentur für Arbeit Bezieher von ALG II auch dann dazu auffordern kann, Rente zu beantragen, wenn diese mit Abschlägen zu beanspruchen ist. Dies ergebe sich bereits aus § 2 I Satz 1 SGB II, wonach Hilfebedürftige alle Möglichkeiten zur Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen müssen.

Die 58er Regelung kann man - derzeitiger Rechtsstand - nur noch bis Ende 2007 in Anspruch nehmen.

MfG

7 Antworten

???am 09.02.2007 | 11:20
Wenn Sie keine Leistungen erhalten, tritt auch keine Rentenversicherungspflicht ein. Sie können jedoch durch eine regelmäßige Arbeitslos-Meldung Anrechnungszeiten erwerben. Die "erhöhen" zum einen Ihren Rentenanspruch, können evtl. auch einen Rentenanspruch begründen (Rente wegen Arbeitslosigkeit) und erhalten Ihre Anwartschaft auf eine EM-Rente aufrecht.
?-?am 09.02.2007 | 11:54
Zitat von "???": Die "erhöhen" zum einen Ihren Rentenanspruch Worin ist eine Erhöhung begründet. Ich dachte man kann sich dadurch Anspruch auf EM-Rente erhalten (ohne beitragszahlung)
Schäuble Mißfelder Raffelhüschenam 09.02.2007 | 14:23
Wie es weiter geht? Die Herren Schäuble, Miegel, Raffelhüschen und Mißfelder geben Ihnen genauestens Auskunft Die Rente am St.-Nimmerleinstag ist von der Politik schon fest ins Visier genommen. Siehe: http://www.rp-online.de/public/article/aktuelles/politik/deutsch… und http://www.netzeitung.de/arbeitundberuf/507428.html Alles wird gut!
Schäuble Mißfelder Raffelhüschenam 09.02.2007 | 15:20
Lieber Experte, das war aber nicht die feine englische Art! Meine e-mail Adresse verraten Sie lieber bitte nicht! An Ihrer Stelle hätte ich dem guten Mann und Fragesteller noch mitgeteilt, dass die Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit sich nahtlos an die vorhergehende Pflichtbeitragszeit wegen des Bezuges von Arbeitslosengeldes anschließen sollte. Einige wenige dürren Worte im Hinblick darauf, dass man dem Arbeitsmarkt auch zur Verfügung stehen sollte, sind vielleicht auch angebracht. Sollte aus vermögensrechtlichen Gründen kein Anspruch auf ALG II bestehen, kann durchaus ein Anspruch auf Gewährung von Wohngeld bestehen. Bestreitet man seinen Lebensunterhalt z.B von seinem Vermögen, so wird bei der Wohngeldberechnung nicht etwa das Vermögen als Einkommen berücksichtigt, sondern nur die Erträge aus dem Vermögen (z.B. Zinseinkommen, Dividenden usw.). Das führt dazu, dass selbst begüterte Menschen einen Anspruch auf Wohngeld haben können. http://www.beamte4u.de/wohngeld.html Wegen der relativ hohen Vermögensfreibeträge beim ALG II sollte der Fragesteller zu gegebener Zeit seinen etwaigen Anspruch auf Hartz IV unbedingt trotzdem prüfen lassen. Vorab könnte er sich ja mal mit den folgenden links beschäftigen: Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche. http://www.beamte4u.de/hartziv0.html Amadé zeigt zumindest meistens noch wenigstens eine weitere Alternative auf.
Schäuble Mißfelder Raffelhüschen und 50plus-Münteam 09.02.2007 | 15:30
Beachten Sie auch bitte meine Antwort an den Experten!
Schäuble Mißfelder Raffelhüschen und 50plus-Münteam 09.02.2007 | 17:24
Nun, lieber Experte, mein Halbwissen im Rentenrecht reicht immerhin dazu aus, dem Fragesteller vielleicht mehrere Versicherungsjahre zu retten. Ist nämlich kein nahtloser Anschluss an die vorhergehende Beitragszeit gegeben, kann dieses für die folgende Anrechnungszeit unangenehme Auswirkungen haben. Auf § 58 (2) SGB VI wird insoweit hingewiesen. http://www.rententips.de/gesetze/06/index.php?norm_ID=0605800 Leider kann man die Versicherten nicht mit diesen Nachrichten verschonen. Für Ihren Verschonungsappell bin ich der falsche Adressat. Da müssen Sie sich schon an die genannten Herren wenden, deren Kompetenz Sie - als staatstragender Staatsdiener - doch nicht etwa in Frage stellen? Ihr Amadé
H.B.am 10.02.2007 | 08:24
Sehr geehrter Experte, Sie schreiben in Ihrem Beitrag v.9.20.2007 über Auswirkungen auf Rentenleistunge bei in Anspuchnaheme der 58er Reglung.Welche sind das ?
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