Bezüglich der Absätze 1 und 2 ist den Ausführungen des Beitrages von Bescheidener nichts hinzuzufügen.
zu Absatz 3:
Auch Arbeitnehmer im Mutterschutz bzw im Erziehungsurlaub gehören zum Kreis der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, denn das Arbeitsverhältnis ist nicht aufgelöst und es besteht ein Recht auf Wiederbeschäftigung. Für diesen Zeitraum liegt also trotz fehlender Beitragszahlung für Ihre Ehefrau keine Versicherungspflicht für Sie als Selbständiger vor.