Die beitragspflichtige Einnahmen bei ALG II Beziehern sind in West und Ost monatlich 205 Euro und die daraus ermittelten Entgeltpunkte gelten immer als Entgeltpunkte (West) und nicht für Zeiten des Bezuges im Beitrittsgebiet als Entgeltpunkte Ost . Dies ergibt sich aus den §§ 166 Abs. 1 Nr. 2a und 254d Abs. 1 Nr. 2 a.E. SGB VI. D.h. jährlich sind 2460 Euro beitragspflichtige Einnahmen bei jedem ALG II Bezieher dem Versicherungskonto zu übermitteln. Bis zur Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisses werden bei der Ermittlung des Monatsbetrages der Rente die Entgeltpunkte Ost mit dem aktuellen Rentenwert Ost und die Entgeltpunkte (West) mit dem aktuellen Rentenwert (West) multipliziert. Wie oben bereits erwähnt gilt diese Unterscheidung aber gerade nicht beim Bezug von ALGII, da diese beitragspflichtigen Einnahmen immer mit dem aktuellen Rentenwert (West) multipliziert werden. Egal ob 2008 in Ost oder West ALG II bezogen wird, entspricht die jährliche Steigerung für eine abschlagsfreie Rente 2,15 Euro.