Die maßgebenden Einnahmen berechnen sich grundsätzlich aus der Summe der in dem Beitragsjahr vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen der Rentenversicherung beziehungsweise der bezogenen Besoldung; nicht aus Mieteinnahmen, Halbwaisenrente und Kindergeld.