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auf den RV-Träger übergegangene Ansprüche nach § 119 SGBX verjähren grds. nach Ablauf von 3 Jahren, nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Kenntnisnahme des zuständigen Behöredenbediensteten erfolgte. Ohne eine erfolgte Kenntnis, verjähren solche Ansprüche 30 Jahre nach Entstehen des die Verjährung auslösenden Ereignisses.
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