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Experten-Antwort

Beitragsregress §119 SGB X

von Kunkel31.10.2016 | 10:51
1573 Ansichten
6 Antworten

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Hallo, welche Fristen hat die DRV im Falle eines Beitragsregresses nach ³119 SGB X einzuhalten? Muss die DRV fehlende Pflichtbeiträge innerhalb eines bestimmten Zeitraums einklagen? Gruß

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 31.10.2016 | 11:41

Hallo,

auf den RV-Träger übergegangene Ansprüche nach § 119 SGBX verjähren grds. nach Ablauf von 3 Jahren, nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Kenntnisnahme des zuständigen Behöredenbediensteten erfolgte. Ohne eine erfolgte Kenntnis, verjähren solche Ansprüche 30 Jahre nach Entstehen des die Verjährung auslösenden Ereignisses.

5 Antworten

Kunkelam 31.10.2016 | 12:26
Hallo, es ist schon klar, dass Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung verjähren. Das Problem ist einfach, dass die fehlenden Zeiten sich derart auswirken, dass momentan einfach kein Anspruch auf eine EM-Rente besteht. Daher ist es doch wichtig, dass die DRV die Beiträge so schnell es geht einfordert. Die ist dann einfach, ob die DRV sich bei der Sache soviel Zeit lassen kann wie Sie will?
Kunkelam 31.10.2016 | 12:26
Hallo, es ist schon klar, dass Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung verjähren. Das Problem ist einfach, dass die fehlenden Zeiten sich derart auswirken, dass momentan einfach kein Anspruch auf eine EM-Rente besteht. Daher ist es doch wichtig, dass die DRV die Beiträge so schnell es geht einfordert. Die ist dann einfach, ob die DRV sich bei der Sache soviel Zeit lassen kann wie Sie will?
Kunkelam 31.10.2016 | 12:26
Hallo, es ist schon klar, dass Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung verjähren. Das Problem ist einfach, dass die fehlenden Zeiten sich derart auswirken, dass momentan einfach kein Anspruch auf eine EM-Rente besteht. Daher ist es doch wichtig, dass die DRV die Beiträge so schnell es geht einfordert. Die ist dann einfach, ob die DRV sich bei der Sache soviel Zeit lassen kann wie Sie will?
Steppoam 31.10.2016 | 11:38
Zitat von Kunkel anzeigen
Es gelten die Verjährungsvorschriften des BGB (§ 195 ff.). In Fällen, in denen die Verjährungsfrist abzulaufen droht, die DRV überzeugt von dem Anspruch nach § 119 SGB X ist und die Haftpflichtversicherung jegliche Zahlungen/Anerkenntnisse verweigert, wird entsprechend Klage eingereicht.
Steppoam 31.10.2016 | 13:45
Die DRV könnte sich schon Zeit lassen, wäre natürlich nicht im eigenen Interesse der DRV, da es ja um entgangene Beitragszahlungen geht (und um einen mögl. Rentenanspruch). Im Regelfall liegt es eher am Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherer...
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