Beitragserstattung
Bei einem dauerhaften Verzug in das Ausland stellt sich die Frage nach einer eventuellen Beitragserstattung.
Eine Beitragserstattung kann beantragt werden, wenn
· keine Versicherungspflicht mehr besteht,
· nicht die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung gegeben ist und
· seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht eine Wartefrist von 24 Kalendermonaten verstrichen ist.
Bei gewöhnlichem Aufenthalt im sonstigen Ausland können diese Versicherten nach ihrem Verzug aus Deutschland und nach Ablauf der Wartefrist von 24 Kalendermonaten grundsätzlich eine Beitragserstattung erhalten.
Erstattungsfähig sind die Beiträge jeweils in der Höhe, in der der Versicherte sie getragen hat. Bei Pflichtbeiträgen kann daher regelmäßig der Arbeitnehmeranteil erstattet werden; der Arbeitgeberanteil ist nicht erstattungsfähig.
Die Erstattung erfolgt auf Antrag des Versicherten.
Nach Ihren Schilderungen sind die Voraussetzungen bereits jetzt erfüllt. Beantragen Sie bei einer deutschen Vertretung die Beitragerstattung für Ihre Frau.